06.06.2013

OLG Hamburg: Hostprovider haftet wegen zu später Löschung als Gehilfe

Kommt ein Filehosting- oder Webhosting Dienst nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung seiner Pflicht zur Sperrung des Inhalts nicht unverzüglich nach, kann er als Gehilfe (und nicht nur als Störer) auf Unterlassung und auch auf Schadensersatz haften. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) am 13.05.2013 entschieden (Az.: 5 W 41/13) und dabei auch interessante Feststellungen zur Tenorierung eines solchen Verbots getroffen.

Auslöser des Verfahrens war eine Internetseite, auf der Nutzer kostenlos und illegal eine beliebte Hörspielserie als Stream (sog. Audio-On-Demand) abrufen konnten. Da die Seite – wie bei derartigen Angeboten üblich – kein Impressum führte, forderte zunächst die proMedia GmbH den Hostprovider der Internetseite auf, den illegalen Inhalt zu sperren. Nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde die Sperrungsaufforderung durch Rasch Rechtsanwälte wiederholt, verbunden mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift des Kunden.

Vorinstanz verneinte Mittäter oder Gehilfenhaftung
Auch diese Aufforderung blieb ohne Ergebnis, der rechtswidrige Inhalt online, so dass durch Rasch Rechtsanwälte vor dem Landgericht Hamburg (LG) eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Auskunft (Az.: 310 O 56/13) erwirkt wurde. Dabei gab das LG hinsichtlich des Unterlassungsantrags nur dem Hilfsantrag statt, der auf eine Unterlassung als Störer gerichtet war. Eine Haftung als Mittäter oder Gehilfe schied nach Ansicht des LG aus, da „die vorliegenden sog. Prüfpflichten eines Host-Providers, die formuliert wurden, um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, eine Garantenstellung, wie sie für Täterschaft oder Teilnahme durch Unterlassen erforderlich wäre, nicht ohne Weiteres begründen.

OLG sieht Gehilfenvorsatz
Dieser Auffassung schlossen sich Rasch Rechtsanwälte nicht an und legten für den betroffenen Rechteinhaber sofortige Beschwerde ein. Mit dem nun vorliegenden Beschluss hat das OLG der Beschwerde (teilweise) abgeholfen und der Auffassung des LG eine Absage erteilt. Dem betroffenen Host-Provider wurde nun verboten, „Dritten dabei Hilfe zu leisten, die Tonaufnahmen des Hörspiels (…) im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen“.

Dabei bejahte das OLG auch das Vorliegen des vom BGH in seinem Beschluss vom 10.05.2012 (Az.: I ZR 57/09) geforderten (doppelten) Gehilfenvorsatzes. Dieser habe zwar nicht im Zeitpunkt des ursprünglichen Hochladens der Datei vorgelegen, ergebe sich aber aus dem weiteren Verlauf der Dinge:

In Bezug auf die rechtswidrige Haupttat – die öffentliche Zugänglichmachung der Datei mit dem streitgegenständlichen Hörspiel – hat die Antragsgegnerin (wenigstens) mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Kenntnis von der rechtswidrigen Haupttat und von deren Andauern hatte die Antragsgegnerin bereits seit der ersten Mitteilung der proMedia GmbH am 15.01.2013. (…) Damit hatte sie positive Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung und blieb gleichwohl untätig; ersichtlich hat sie damit wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert.

Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls ist auch als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls mittlerweile mit Gehilfenvorsatz im Sinne des § 27 StGB handelt. Wie ausgeführt, hat die Antragsgegnerin spätestens seit Mitte Januar 2013 Kenntnis von der andauernden Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer. (…) Gleichwohl war die Datei auf demselben Speicherplatz noch am 26.02.2013 abrufbar. Ein derartig hartnäckiges Ignorieren der Rechte der Antragstellerin begründet die Annahme, dass die Antragsgegnerin zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sie die weitere Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer damit ermöglicht.


Schon der BGH hatte in der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ (Az.: I ZR 139/08) angedeutet, dass eine Gehilfenhaftung des (ursprünglichen) Störers in Betracht zu ziehen ist, wenn dieser seine Prüfungspflichten nachhaltig verletzt, die Frage aber im Ergebnis offen gelassen. Auch das OLG lässt diese Frage hier ausdrücklich offen, allerdings entspricht das Ergebnis der Entscheidung einer Bejahung dieser Frage, jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, denn ein Hostprovider, der nach Erhalt eines konkreten Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird, wird nicht nach § 10 TMG privilegiert, er haftet nach den allgemeinen Gesetzen. In seiner Entscheidung, den beanstandeten Inhalt nicht zu entfernen, sondern weiterhin an das Internet anzubinden, liegt ein nach außen tretender Willensentschluss, den Täter in seinem Handeln zu unterstützen. Hier dürfte – abhängig vom Einzelfall – auch eine Mittäterschaft des Providers in Betracht kommen, wie sie mit dem Antrag ursprünglich geltend gemacht wurde.

Gehilfenhaftung sollte auch im Antrag berücksichtigt werden
Abschließend ist noch die Formulierung des Tenors bemerkenswert. Lange wurde in der Rechtsprechung bei der Fassung des Verbotstenors nicht einmal zwischen der Haftung als Täter oder als Störer unterschieden. So sahen viele Gerichte die Störerhaftung als Grund für die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten und formulierten das Unterlassungsgebot wie bei einem Täter („es zu unterlassen (…)“). Seit der „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 121/08) gilt jedoch die Vorgabe des BGH, dass Täter- und Störerhaftung in einem Aliud-Verhältnis stehen und dies bei der Fassung des Tenors berücksichtigt werden muss (für den Störer folglich „es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen“), vgl. hierzu auch "LG Hamburg: modifizierte Unterlassungserklärung („mod.UE“) beseitigt nicht in jedem Fall die Wiederholungsgefahr").

Das OLG hat nun in der vorliegenden Entscheidung diese Tendenz weiter fortgesetzt und eine dritte Variante zwischen Täter- und Störertenor genutzt, in der es untersagt wird „Dritten dabei Hilfe zu leisten (…)“. Die Gehilfenhaftung sei zwar von einem täterschaftlichen  Antrag umfasst, stelle ihr gegenüber aber ein Weniger dar, mit der entsprechenden Kostenfolge. Der Beschluss hat somit auch diesbezüglich praktische Auswirkungen, da Rechteinhaber bei der Antragsfassung noch genauer überdenken müssen, welche Form der Unterlassung sie fordern (können) und ob die Anträge in ein Alternativ- oder Kumulativverhältnis gestellt werden (s. hierzu auch "BGH: „Biomineralwasser“ – gemilderte Auswirkungen der TÜV-Entscheidung für das Wettbewerbsrecht").

Die Entscheidung ist für Rechteinhaber überaus erfreulich, da sie die Möglichkeit eröffnet, Schadensersatzansprüche gegenüber Hostprovidern und Sharehostern geltend zu machen, die sich bisher oft schützend  vor ihre Kunden stellten, auch wenn diese ohne ordnungsgemäßes Impressum Rechtsverletzungen begingen.

Von: Mirko Brüß

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+