24.10.2012

OLG Dresden: Anschlussinhaber haftet für P2P-Rechtsverletzung durch Dritte

Ein Anschlussinhaber haftet für eine Rechtsverletzung, die ein Dritter über seinen Internetanschluss mittels eines Filesharing-Systems begangen hat. Denn ab der Inbetriebnahme eines Internetanschlusses obliegen Privatpersonen sogenannte Prüf- und Kontrollpflichten, nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden (OLG) vom 24.10.2012, Az.: 11 U 1160/12.

Kommt ein Anschlussinhaber seinen Prüf- und Kontrollpflichten nicht nach, haftet er für die durch einen Dritten über seinen Internetanschluss begangene P2P- Rechtsverletzung. Dies hat das OLG Dresden mit einer von Rasch Rechtsanwälte erwirkten Entscheidung vom 24.10.2012 klargestellt (Az.: 11 U 1160/12). Das Gericht hat zugleich den Zeitpunkt für die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen durch einen Anschlussinhaber definiert. Bereits ab der Inbetriebnahme eines Anschlusses hat eine Privatperson die Pflicht, dritte Nutzer zu überprüfen und zu kontrollieren. Nach Ansicht des 11. Zivilsenats des OLG Dresden bestehe eine solche Prüf- und Kontrollpflicht nicht erst, „nachdem es durch die unbefugte Nutzung zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen ist und diese dem Anschlussinhaber bekannt geworden ist."

In dem konkreten Fall hat eine Anschlussinhaberin für den Upload von Musikaufnahmen über ein Filesharing-System ihres damals 12-jährigen Sohnes zu haften. Denn Sicherungsmaßnahmen seien bereits ab dem Zeitpunkt zu treffen gewesen, in dem die Anschlussinhaberin ihrem Sohn die Nutzung des elterlichen Internets erlaubt hatte. Zwar habe die Anschlussinhaberin ihrem minderjährigen Sohn darauf hingewiesen „nichts illegales im Internet zu tun". Nach Ansicht des OLG Dresden sei dieser Hinweis jedoch zu allgemein gefasst gewesen. Vielmehr hätte die Anschlussinhaberin ihren Sohn konkret „vor bestimmten illegalen Aktivitäten im Internet (…)“ warnen müssen.

Auch konnte sich die Anschlussinhaberin nicht darauf berufen, dass die Einrichtung eines „separaten Benutzerkontos“ oder die Installation einer „Firewall“ für sie unzumutbar gewesen seien. Denn wie das OLG Dresden klargestellt hat, „durfte sie mit solchen Maßnahmen nicht zuwarten, bis es zu einer ersten Rechtsverletzung gekommen war.“ Vielmehr bestehe die Gefahr einer Rechtsverletzung ab dem Zeitpunkt, in dem die Anschlussinhaberin ihrem 12-jährigen Sohn erlaubt hatte, den elterlichen Internetanschluss zu nutzen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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