06.03.2013

LG München I: ProSiebenSat.1 gewinnt in der ersten Instanz Rechtsstreit um Online-Videorekorder

Der Internetdienst Save.TV ist nicht berechtigt, Fernsehsendungen der ProSiebenSat.1 Media AG über seinen „Online-Videorekorder“ aufzunehmen, im Wege der Datendeduplizierung zu speichern und seinen Kunden für einen späteren Abruf zugänglich zu machen. Dies hat das Landgericht (LG) München I mit einem Urteil vom 09.08.2012 (Az.: 7 O 26557/11) entschieden.

Filme oder Soaps im Fernsehen über sogenannte „Online-Videorekorder“ aufzeichnen und zu einem späteren Zeitpunkt an einem beliebigen Ort ansehen zu lassen, ist ein weiteres Geschäftsmodell im digitalen Zeitalter. Die deutschen Gerichte hatten sich in jüngster Zeit mit der rechtlichen Einordnung derartiger Internetangebote auseinander zu setzen.

Save.TV darf keine TV-Sendungen der ProSiebenSat. 1 Media AG öffentlich zugänglich machen

Das LG München I hat nunmehr dem Hamburger Internetdienst Save.TV Limited mit einer Entscheidung vom 09.08.2012 (Az.: 7 O 26557/11) verboten, Fernsehsendungen des Sendeunternehmens ProSiebenSat.1 Media AG aufzuzeichnen und seinen Kunden mittels seines „Online-Videorekorders“ zugänglich zu machen. Save.TV verletzte durch das zentrale Speichern von Filmdateien auf seinen Servern, durch das Vorhalten und das öffentliche Zugänglichmachen dieser Dateien die Senderrechte der ProSiebenSat.1 Media AG. Der internetbasierte Videorekorder des Internetdienstes ist nach Ansicht des LG München I technisch nicht mit einem herkömmlichen Videorekorder vergleichbar. Der jeweilige Nutzer dieses Dienstes fertige auch keine urheberrechtlich legale Privatkopie von einer Fernsehsendung nach § 53 UrhG an.

Der Online-Videorekorder und seine Funktionalität

Seit dem Jahr 2006 bietet der Hamburger Internetdienst seinen Kunden den sogenannten „Online-Videorekorder“ an. Unter der URL www.save.tv kann ein registrierter Nutzer Free-TV Fernsehsendungen aus einer elektronischen Programmzeitschrift auswählen und gegen eine monatliche Gebühr aufnehmen lassen. Die ausgewählten Sendungen werden über einen “Online-Videorekorder“ gespeichert. Bei Auswahl der kostenintensiveren Variante steht dem Kunden von Save.TV ein unbegrenzter Speicherplatz zur Verfügung. Auch werden Sendungen ohne Werbeunterbrechungen angezeigt. Die programmierte Aufzeichnung kann ein Nutzer erst fünf Minuten nach dem Ende der ausgewählten Fernsehsendung abrufen.

ProSiebenSat.1 Media AG sieht seine Rechte verletzt

Das Sendeunternehmen ProSiebenSat.1 Media AG hatte durch das Angebot von Save.TV seine Senderrechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 87 Abs. 1, 16, 19a UrhG) verletzt gesehen und von dem Internetdienst Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Auskunft begehrt. Save.TV fertige zentrale Kopien von Filmdaten auf seinen eigenen Servern an, die der Internetdienst sodann sämtlichen Nutzern zugänglich mache.

Save.TV hatte hingegen vorgetragen, der Nutzer des „Online-Videorekorders“ stelle die Vervielfältigung einer Fernsehsendung selbst her. „Alle Nutzer des Dienstes (…) hätten einen „Online-Videorekorder“, wobei es sich um einen Speicherplatz auf (…) der betriebenen Festplatte handle, der ausschließlich diesen Kunden zugewiesen sei“.

LG München I bestätigt Erstspeicherung von Filmdateien durch Save.TV

In dem aktuellen Rechtsstreit ist das LG München I den Anträgen von ProSiebenSat.1 gefolgt und hat eine Erstspeicherung der Filmdateien durch Save.TV auf seinen Servern bestätigt. Diesem Vortrag ist der Internetdienst nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat das Gericht entgegen eines früheren Urteils des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2009 (Az.: I ZR 175/07) entschieden. Der früheren Entscheidung des BGH hatte der nur unvollständig offengelegte Sachverhalt zugrunde gelegen, dass auf jedem „Online-Videorekorder eines Nutzers eine eigene, vollständige Kopie der aufgezeigten Sendung gespeichert werde“. Save.TV könne sich nach Ansicht des LG München I nicht auf die obergerichtliche Entscheidung berufen, da sich in dem konkreten Fall die technische Ausgestaltung des „Online-Videorekorders“ anders darstelle.

Nach den Feststellungen des LG München I bestelle der Nutzer über den „Online-Videorekorder“ die Aufnahme einer Sendung zu seinen individuellen Anfangs- und Endzeiten. Die vorgemerkte Fernsehsendung empfange Save.TV über das mit Ausstrahlung verfügbar gemachte Sendesignal. Von der Empfangsstelle gelange das Signal schließlich zu einem Aufnahmeserver. Nach der erstmaligen Speicherung auf dem Aufnahmeserver würden Filmdateien in Größen von jeweils 300 MB aufgesplittet, entsprechend einer etwa fünf minütigen Sendungsdauer, im Anschluss würden diese Dateien in das DivX-Format konvertiert.

Die einmalige Speicherung von Datenblöcken durch die Datendeduplizierung

Die DivX-Dateien würden dann auf eigene Server weitergeleitet und getrennt von den einzelnen Nutzerdaten gespeichert. Dieses Verfahren der Datendeduplizierung habe den Vorteil, dass öfters benötigte Datenblöcke nur einer einmaligen Speicherung bedürfen. Wenn ein berechtigter Nutzer nun einen Film abrufe, werde auf die zentral gespeicherten Filmdaten zugegriffen. Im „Cache“ würde eine neue Kopie des Films in der vom Nutzer gewünschten Form und verlangtem Format erzeugt und ihm zur Verfügung gestellt werden.

Save.TV mache die DivX-Dateien zudem seinen weiteren Kunden öffentlich zugänglich. Vorausgesetzt der Internetdienst ermögliche, dass die DivX-Dateien zu den individuellen Nutzerdaten „zu beliebigen Zeiten genutzt werden, um einzelne Endnutzerkopien zu erstellen, die von den Nutzern nach Belieben weiterverwendet werden können.“, so das Gericht.

Save.TV ist verantwortlich für das Aufzeichnen von TV-Sendungen

Doch die Aufzeichnung von Sendungen in dem „Online-Videorekorder“ erfolge nach Ansicht des LG München I nicht nur, wenn ein Nutzer eine Sendung aufnehmen möchte. Vielmehr werde weiteres Sendematerial aufgezeichnet. Ein Zuschneiden auf die Anfangs- und Endzeiten einer programmierten Sendung sei somit erforderlich. Auch könne das Anlegen von zentralen Kopien sowie das Herausschneiden von Werbeeinblendungen nicht dem einzelnen Nutzer zugerechnet werden. Vielmehr habe der Internetdienst solche Handlungen selbst zu verantworten.

Der Internetdienst hat in seinem Forum bereits angekündigt sich gegen das Verbot des LG München I zu wehren. „Sobald Save.TV die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen, wird Save.TV die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen und Berufung einlegen“, laut Beitrag der Save.TV Limited.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+