18.11.2011

LG Leipzig weist einen auf § 93 ZPO gestützten Kostenwiderspruch zurück

Einen auf § 93 ZPO gestützter Kostenwiderspruch hat das Landgericht (LG) Leipzig mit einer Entscheidung vom 30.09.2011 (Az.: 05 O 1966/11) zurückgewiesen und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgerlegt.

Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 30.09.2011 (Az.: 05 O 1966/11) dem Verfügungsbeklagten in einem Filesharing-Fall die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegt und dabei dessen auf § 93 ZPO gestützten Kostenwiderspruch zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte könne nach Auffassung des LG Leipzig nicht geltend machen, „durch die Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin und deren vorbereiteten Unterlassungserklärung vorgerichtlich an der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgehalten worden zu sein“. Denn das Abmahnschreiben der hiesigen Verfügungsklägerin habe anders als das Abmahnschreiben, das Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 W 30/11) war, keinen Hinweis enthalten, dass eine Beschränkung der vorbereiteten und alle Musikwerke der Verfügungsklägerin umfassenden Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit führen könne.

Zudem sei der Verfügungsbeklagte vorgerichtlich anwaltlich beraten worden und habe sich inhaltlich mit dem Abmahnschreiben auseinandergesetzt. Etwaige Missverständnisse hätten ausgeräumt werden können, so das LG Leipzig. Schließlich habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt, welche Ausführungen in dem Abmahnschreiben ihn von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgehalten haben sollen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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