13.11.2012

LG Köln: Ermittlungen der proMedia GmbH sind zuverlässig

In einem Filesharing-Fall ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln die Richtigkeit der Ermittlungen unter anderem durch Zeugenaussagen zweier Ermittler der proMedia GmbH bewiesen worden. Der beklagte Anschlussinhaber konnte sich deswegen nicht darauf berufen, er sei nicht zuhause gewesen und habe seinen Anschluss ordnungsgemäß gesichert. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung von 6.454,60 € (Entscheidung vom 31.10.2012, Az.: 28 O 306/11).

Das LG Köln hat am 31.10.2012 (Az.: 28 O 306/11) einen beklagten Anschlussinhaber zur Zahlung von 6.454,60 €, die sich aus 3.000,00 € Schadensersatz und 3.454,60 € Rechtsanwaltskosten zusammensetzen, verurteilt. Das LG Köln sah es als erwiesen an, dass der Beklagte über seinen Internetanschluss 5.080 Audiodateien mittels eines Filesharing-Programms zum Herunterladen angeboten hatte.

Das LG Köln hatte zu der Ermittlung der Rechtsverletzung eine Beweisaufnahme durchgeführt und die beiden beteiligten Ermittler der Firma proMedia als Zeugen befragt. Das LG Köln führte an, dass die Ausführungen der Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar gewesen seien und mit den von den Klägerinnen eingereichten Screenshots ein stimmiges Gesamtbild ergäben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei, dass die 5.080 Audiodateien zu dem von den Klägerinnen angegebenen Zeitpunkt über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers zum Download verfügbar gemacht worden waren.

Nachdem erwiesen sei, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtverletzung selbst begangen habe (sog. „tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers“). Zwar habe der Beklagte behauptet, dass er sich im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht an seinem Wohnort befunden habe und auf seinen Internetanschluss außer ihm auch seine Ehefrau Zugriff gehabt habe. Dieser Vortrag führte jedoch nach der Auffassung des LG Köln nicht zu einer Widerlegung der Tätervermutung, denn der Betrieb eines Tauschbörsenprogramms setze gerade keine körperliche Anwesenheit am Computer voraus. Auch den Vortrag des Beklagten zu angeblich vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen ließ das LG Köln nicht ausreichen.

Das LG Köln gab dem Beklagten mit auf den Weg, die an ihn gerichtete vorgerichtliche Abmahnung sei in seinem Interesse gewesen, da sie den Zweck gehabt habe, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und dadurch seine Kostenbelastung gering zu halten.

Urteil im Volltext:

Von: Christian Braune

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