25.01.2013

LG Hamburg: modifizierte Unterlassungserklärung („mod.UE“) beseitigt nicht in jedem Fall die Wiederholungsgefahr

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sich ein abgemahnter Anschlussinhaber verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“ ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn gleichzeitig die eigene Täterschaft bestritten wird (Landgericht (LG) Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az.: 308 O 442/12).

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 11.01.2013 (Az.: 308 O 442/12) eine Anschlussinhaberin zur Unterlassung verpflichtet, obwohl diese zuvor durch ihre Rechtsanwälte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Anlass des Verfahrens war die konkrete Ausgestaltung der Unterlassungserklärung. In dieser verpflichtete sich die Anschlussinhaberin, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Tonaufnahmen, „durch Nutzung von sog. Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerk) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“.

Gleichzeitig ließ sie durch ihre Rechtsanwälte erklären, sie habe zu keinem Zeitpunkt Dateien zum Upload bereitgestellt, noch selbst Dateien im Rahmen illegalen Filesharings heruntergeladen.

Nach Ansicht der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin, die nun durch das LG Hamburg bestätigt wurde, verfehlt diese Formulierung die konkrete Verletzungsform. Da die Antragsgegnerin ihre eigene Täterschaft bestritten habe, hafte sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Az.: I ZR 121/08) festgehalten:

„Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.“

Das LG Hamburg leitet daraus ab, dass die Störerhaftung ein Aliud zur Täterhaftung darstellt, es daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr einer Unterlassungserklärung bedarf, die die konkrete Verletzungsform erfasst. Diesen Anforderungen wird die obige Formulierung nicht gerecht.

Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, da auf zahlreichen Internetseiten (z.B. im „Netzweltforum“ und durch die „Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn“) auch heute noch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen wird, die die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“ enthält. Allen Anschlussinhabern, die eine solche Erklärung abgegeben haben, gleichzeitig aber bestreiten, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben, droht eine kostspielige Unterlassungsklage, da ihre Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Entscheidung im Volltext:

Von: Mirko Brüß

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