19.11.2012

LG Hamburg: Mitglied eines „Darknets“ haftet für Rechtsverletzungen

Der Nutzer eines privaten Filesharing-Netzwerkes („Retroshare“), der es anderen Teilnehmern ermöglicht, Urheberrechtsverletzungen zu begehen, kann von den Rechteinhabern erfolgreich in Anspruch genommen werden.

Das Landgericht Hamburg (LG) ist der Argumentation von Rasch Rechtsanwälte gefolgt und hat am 24.09.2012 (Az.: 308 O 319/12) entschieden, dass der Nutzer eines Peer-2-Peer-Netzwerkes (P2P) auch dann haftet, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk lediglich über seinen Internetanschluss bzw. über seinen Nutzer-Account übertragen wird, also Dritte und nicht er selbst dieses Werk unerlaubt zum Download bereithalten.

Im konkreten Fall ging es um  die Software „Retroshare“, ein sogenanntes „Friend-to-Friend“ Netzwerk, das nicht nur einen verschlüsselten Download von einem direkt verbundenen „Freund“ ermöglicht, sondern auch von Teilnehmern, deren Daten der „Freund“ nur durchleitet. Sowohl die Suche nach einem urheberrechtlich geschützten Werk als auch dessen Zugänglichmachung erfolgen durch den zuerst angefragten durchleitenden Nutzer, mit dem der Anfragende direkt verbunden ist. Das LG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass auch eben diese Durchleitung von verschlüsselten Dateien eine Rechtsverletzung darstellt, für die auch der „nur“ durchleitende Nutzer einzustehen hat.

Die steitgegenständliche Software „Retroshare“ hatte in jüngster Vergangenheit viel Resonanz in den einschlägigen Medien erfahren (winfuture.de , gulli.com, heise.de). Dort wurde der Eindruck erweckt, Retroshare-Nutzer könnten wie in anderen Filesharingsystemen Daten tauschen, blieben jedoch im „Darknet“ anonym und nicht ermittelbar. Es wurde sogar irreführend darüber berichtet, die Benutzung von „Retroshare“ könne „durch die Verschlüsselung aller Transfers die Filesharer vor möglichen Abmahnungen bewahren.“ (gulli.com) Dass diese Behauptung unzutreffend ist, zeigt die Entscheidung des LG Hamburg.

Wer bislang also dachte, über ein Friend-to-friend-Netzwerk (Darknet) unerkannt Rechtsverletzungen begehen zu können, wird durch die Entscheidung des LG Hamburg nun eines Besseren belehrt. Die Entscheidung zeigt zum einen, dass Urheberrechtsverletzungen und die an der Verletzung beteiligten Internetanschlüsse auch in vermeintlich anonymen Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) ermittelt werden können. Zum anderen macht sie deutlich, dass bei Nutzern eines „Darknets“ ein weiter Haftungsmaßstab anzulegen ist.

Beschluss (LG Hamburg, 308 O 319/12, 24.09.2012) im Volltext:

Von: Rechtsanwalt Malte Rheingans, Katharina Voigtland, LL.M.

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+