19.02.2013

LG Hamburg: Gewinnspiel-Teilnahme durch Klicken des „Gefällt mir“-Buttons nicht wettbewerbswidrig

Setzt die Teilnahme an einem Gewinnspiel in dem sozialen Netzwerk Facebook das Klicken eines „Gefällt mir“-Buttons voraus, ist dies laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg vom 10.01.2013 (Az.: 327 O 438/11) keine irreführende Werbung.

Durch den „Gefällt mir“-Klick bei Facebook kommt laut einem Urteil des LG Hamburg vom 10.01.2013 (Az.: 327 O 438/11) lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wandte sich gegen die Werbung der Beklagten auf der Online-Plattform Facebook. Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, dass unter anderem Brillen vertreibt, warb für ein Gewinnspiel, dessen Teilnahme es von dem Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons abhängig machte.

Der Kläger hielt dies für irreführend im Sinne des § 5 UWG, da bei Facebook-Kontakten des Gewinnspiel-Teilnehmers - die von dem „Gefällt mir“ benachrichtigt werden - der Eindruck enstehe, die Aussage beruhe auf positive Erfahrungen mit der Beklagten bzw. ihren Produkten. Da sich die Beklagte die „Gefällt mir“-Aussagen jedoch tatsächlich erkaufe, dies aber verschweige, täusche sie den Verkehr.

Das LG wies die Klage als unbegründet ab. Eine Irreführung des Verkehrs läge nicht vor. Nach dem Verkehrsverständnis komme in der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, an der das Netzwerk des am Gewinnspiel teilnehmenden Facebook-Mitglieds keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde.

Für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung stelle Facebook Textmitteilungen (sogenannte „Postings“) zur Verfügung. Werde von diesen kein Gebrauch gemacht, bliebe den Kontakten des „Gefällt mir“-Artikulierenden dessen nähere Gründe oder Motive verborgen. Für die Argumentation der insofern darlegungspflichtigen Klägerin, dass relevante Teile der Facebook-Nutzer den „Gefällt mir“-Button als Gütesiegel aufgrund persönlicher Erfahrung verstünden, sei kein erheblicher Vortrag erfolgt.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass eine Verknüpfung als „Freund“ bei Facebook nur natürlichen Personen möglich sei. Um am Mitteilungsfluss der Facebook nutzenden Unternehmen partizipieren zu können, sei das Setzen eines „Gefällt mir“-Buttons Voraussetzung. Bei Unternehmensseiten sei damit nur die Bekundung eines allgemeinen Informationsinteresses verbunden.

Auch eine Irreführung des Gewinnspiel-Interessenten selbst läge nicht vor, denn es bliebe nicht verborgen, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Er trete vielmehr ganz bewusst in Kontakt mit dem Werbenden.

Von: Benedikt Adams LL.M.

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