21.12.2012

LG Freiburg: zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Kooperationen mit Apothekern zur Medikamentenversorgung

Ein Apotheker, der entsprechend einem Kooperationsvertrag Medikamente für die Nachsorge an Patienten einer Universitätsklinik liefert, handelt nach Ansicht des Landgerichts (LG) Freiburg nicht wettbewerbswidrig (Urteil vom 31.10.2012, Az.: 1 O 139/12). Vorausgesetzt dieser Kooperationsvertrag wird mit einer GmbH geschlossen, deren Organisationsstruktur die Unabhängigkeit der Entscheidungen von Apothekern und Ärzten gewährleistet.

Ein Apotheker aus Freiburg warf einem Konkurrenten vor, dieser habe gegen das Verbot unzulässiger Absprachen nach § 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) und damit gegen das Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG) verstoßen, indem er im Rahmen eines Kooperationsvertrages Medikamente an Patienten einer Universitätsklinik geliefert hat. Das Landgericht (LG) Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 31.10.2012 (Az.: 1 O 139/12) abgewiesen.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG dürfen Apotheker mit Ärzten keine Absprachen über eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln, Zuführung von Patienten oder Zuweisung von Verschreibungen treffen. Fraglich war, ob die Norm auf Fälle anwendbar ist, in denen nicht ein Apotheker unmittelbar mit einem Arzt in Kontakt steht, sondern ein Vermittler, hier die P. GmbH, dazwischen tritt.

Das LG hat entschieden, dass eine Verletzung jedenfalls dann nicht zu befürchten sei, wenn der Dritte als unabhängiger Mittler auftritt, der weder die Interessen der Apotheker noch der Ärzte teilt oder fördert. Deswegen bleibe sowohl die Wahlfreiheit des Patienten, als auch das Interesse der Allgemeinheit an einer unvoreingenommenen Verschreibungstätigkeit des Arztes und an einer ungeminderten Kontrollfunktion des Apothekers gewahrt. Letztlich komme es bei der Beurteilung aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

Geschäftszweck der P. GmbH in dem entschiedenen Fall war es, Patienten der Universitätsklinik auf deren Wunsch hin Hilfestellung für die Zeit nach der Entlassung aus der Klinik zu leisten. Dabei kooperierte die P. GmbH u.a. mit der Apotheke des Beklagten, die bei Bedarf Medikamente an die Patienten lieferte. Gesellschafter waren die Universitätsklinik sowie drei Sanitätshäuser. Die P. GmbH teilte zudem mit der Universitätsklinik Räume, Basis-Telefonnummer, Computernetz und einige Mitarbeiter. Das LG ist dennoch von einer Eigenständigkeit der P. GmbH ausgegangen. Maßgeblich war dabei u.a. die personelle wie funktionale Eigenständigkeit der mit der Medikamentenversorgung befassten Abteilung „Patientenmanagement“ gegenüber dem „Behandlungsbereich“ der Universitätsklinik. Dies führe dazu, dass die behandelnden Ärzte keine Kenntnis davon hätte, ob, wie und an welchen Apotheker ein Auftrag erteilt werde. Die Rezepte wurden den Apothekern von der P. GmbH übermittelt. Auch auf die Auswahl der Kooperationspartner hatten die Ärzte keinen Einfluss. Patienten hingegen hatten die Möglichkeit, eine bestimmte Apotheke anzugeben.

Anders hatte noch das LG Hamburg in seinem Urteil vom 10.02.2004 (Az.: 312 O 18/04) entschieden. Dort hatten sich jedoch die beteiligten Ärzte selbst in einer Genossenschaft zusammengeschlossen. Zudem waren dort die Rezepte unmittelbar von dem jeweiligen Arzt an den Apotheker versandt worden.

Von: Christian Braune

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