18.03.2015

LG Frankfurt a.M. verbietet UberPop deutschlandweit

Das umstrittene Geschäftsmodell "UberPop" hat das Landgericht Frankfurt am Main am Mittwoch als rechtswidrig bestätigt und deutschlandweit untersagt. UBER hat angekündigt, sein Angebot trotz dieser Entscheidung vorerst in Deutschland nicht zu stoppen.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat am 18.03.2015 den Fahrdienst UBER deutschlandweit verboten. Das Angebot „UberPop“ verstoße nach Ansicht der Richter gegen das Personenförderungsgesetz. Das Gericht hat UBER somit untersagt, entgeltliche Personenfahrten an private Fahrer zu vermitteln, die über keine entsprechende Genehmigung verfügen. Dies berichtete heise online am 18.03.2015. Das Gericht habe beide Parteien als Wettbewerber angesehen. So vermitteln UBER und Taxi Deutschland mit einer Smartphone-App Fahrer an Fahrgäste. Mit der App von Taxi Deutschland können sich Nutzer jedoch ein reguläres Taxi bestellen.

Von dieser Entscheidung sind offenkundig die Vermittlungen von Limousinen mit lizenziertem Chauffeur (UberBLACK) und Taxis (UberTAXI) nicht betroffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. UBER kann vor dem Oberlandesgericht in Berufung gehen.

UBER will Berufung einlegen

Gegen das Angebot UberPop ist die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG vorgegangen, ein Zusammenschluss von verschiedenen Taxizentralen in Deutschland. Taxi Deutschland sieht in dem Angebot eine Verzerrung des Angebotes. UBER wolle nach Medienberichten Berufung gegen das Urteil einlegen und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung mit UberPop weitermachen. Eine Beendigung des Rechtstreits ist derzeit noch nicht absehbar.

Fahrverbot gegen UberPop-Fahrer

Bereits am 11.04.2014 hatte das Landgericht Berlin zum Nachteil von UBER entschieden. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Smartphoneapplikation ebenfalls gegen § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in wettbewerbswidriger Weise.

Am 30.09.2014 verhängte das LG Hamburg erstmalig in einem Eilverfahren ein Fahrverbot gegen einen UberPop-Fahrer. Antragsteller ist ein von Rasch Rechtsanwälte vertretener Taxiunternehmer gewesen.


Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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