29.09.2011

LG Düsseldorf: Filesharing-Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 5.380,80 € trotz Abwesenheit zum Tatzeitpunkt

Ein Anschlussinhaber haftet auch dann für eine Rechtsverletzung durch Filesharing zu, sofern er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht anwesend war. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit einem Urteil vom 24.08.2011 (Az: 12 O 299/10) entschieden.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az: 12 O 299/10) klargestellt, dass ein Anschlussinhaber auch dann für eine Rechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich ist, wenn er sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht vor seinem heimischen Rechner befindet.

Bei seiner Entscheidung bezieht sich das LG Düsseldorf auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.05.2010 (BGH NJW 2010, 2061 RN 12 - Sommer unseres Lebens). Demnach spreche eine tatsächliche Vermutung für die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber, sofern von dessen IP-Adresse aus ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Berechtigten zugänglich gemacht worden sei. Daraus ergebe sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Dieser sekundären Darlegungslast sei nach dem LG Düsseldorf nicht zu genüge getan, sofern der Beklagte lediglich seine berufsbedingte Abwesenheit zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vortrage und eine Rechtsverletzung durch die Ehefrau bzw. den volljährigen Sohn ausschließe, weil diese die Tat ebenfalls bestreiten. Vielmehr könne nach Auffassung des LG Düsseldorf Filesharing über den eigenen Internetanschluss auch ohne die Anwesenheit des Beklagten, vor seinem häuslichen Rechner, betrieben werden. Eine Täterschaft sei weiter durch den Beklagten nicht hinreichend entkräftet worden.

Der Beklagte hat an die Klägerinnen insgesamt 5.380,80 €, bestehend aus Schadensersatz in Höhe von 300,00 € pro Titel sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € wegen des mehrfachen unberechtigten Zugänglichmachens von verschiedenen Musikaufnahmen, zu entrichten.

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