25.04.2013

LG Bielefeld: Weiterverkauf von E-Books darf auch künftig untersagt werden

Verbraucher dürfen weiterhin keine legal erworbenen E-Books verkaufen oder eine Kopie für Dritte anfertigen, sofern der Anbieter des E-Books seine Rechte zum Weiterverkauf und zur Vervielfältigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkt. Dies hat das Landgericht (LG) Bielefeld (Az.: 4 O 191/11) am 05.03.2013 entschieden.

Das LG Bielefeld hat eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen E-Book-Shop mit einem Urteil vom 05.03.2013 (Az.: 4 O 191/11) abgewiesen, mit der der Verband u.a. gegen das Verbot des Weiterverkaufens eines legal erworbenen E-Books vorging.

Vor Kurzem entschied bereits das New Yorker Bezirksgericht, dass Musikdateien an Dritte auch dann nicht weiterverkauft werden dürfen, wenn sie legal erworben wurden ("Ist der Weiterverkauf „gebrauchter“ Musikdateien zulässig?" News vom 09.04.2013). Nunmehr hat auch das LG Bielefeld eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände griff mit der Klage einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten an, in denen u.a. die Weiterveräußerung des erworbenen E-Books und das Kopieren der erworbenen Datei für Dritte untersagt wurden. Die Klägerin führte an, dass das vom Verbraucher erworbene Recht durch die Klauseln auf ein einfaches Nutzungsrecht beschränkt werde, obwohl dieser von einem Kauf der Datei ausgehen dürfe und ihm die Beschränkung der Rechte durch die AGB nicht ausreichend verdeutlicht werden würde.

Das LG Bielefeld überprüfte die angegriffenen AGB eingehend und stellte fest, dass diese nicht zu beanstanden seien und wies dementsprechend die Klage ab.

In seiner Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass die Klauseln keine unangemessene Benachteiligung eines Erwerbers von E-Books darstellen würden, da der Vertragszweck nicht gefährdet werde. Das LG Bielefeld wies darauf hin, dass der primäre Vertragszweck der Erwerb der Nutzungsmöglichkeit an einem E-Book sei und damit das Ermöglichen des Downloads und des beliebig oft wiederholenden Anhörens der Datei. Gerade die Verschaffung einer eigentümerähnlichen Stellung gehöre jedoch nicht dazu. Auch der Weiterverkauf der Datei oder das Kopieren für Dritte wären nicht mehr vom primären Vertragszweck erfasst. Für den Verbraucher sei es erkennbar, dass er von der Beklagten kein körperliches Werkstück erhalte, sondern ein E-Book in Dateiform. Die Besonderheiten des Online-Handels seien dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt, zumindest sei ihm bewusst, dass er mit einer erworbenen Datei nicht die gleichen Rechte erlange, wie bei einem verkörperten Werk. Auch überwiege das nachvollziehbare Interesse der Beklagten an der Verhinderung eines unkontrollierten und möglicherweise urheberrechtsverletzenden Sekundärmarktes gegenüber dem Weiterveräußerungsinteresse des Verbrauchers.

Nach Ansicht des Gerichts tritt auch eine Erschöpfungswirkung nach § 17 Abs. 2 UrhG bei der Online-Übermittlung von Medien nicht ein, da diese lediglich die Weiterverbreitung des konkreten körperlichen Werkexemplars erfasse. Die Online-Übermittlung stelle aber bereits keine Verbreitung nach § 17 Abs. 1 UrhG dar, sondern eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a UrhG. Erst der Nutzer erstelle auf seinem Computer ein lokales Vervielfältigungsstück des Werkes, was jedoch ebenfalls keine Verbreitungshandlung darstelle. Eine Ausdehnung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Vervielfältigungsrechte lehnte das Gericht ab.

Hervorzuheben ist die Auseinandersetzung des LG Bielefeld mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Weiterverkauf von Software (Az.: C-128/11 – Vorabentscheidung, s. BGH, Az.: I ZR 129/08). Obwohl der EuGH entschied, dass der Weiterverkauf gebrauchter Software per Download unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, da sich der Erschöpfungsgrundsatz sowohl auf Softwarekopien in körperlicher als auch in unkörperlicher Form erstrecke, sah das LG Bielefeld eine Erschöpfung bei E-Books als nicht gegeben an.

Dies begründete das LG Bielefeld damit, dass sich die Entscheidung des EuGH speziell auf die nur für Computerprogramme geltende Richtlinie 2009/24/EG stütze und die Softwareschutz-Richtlinie nicht zwischen körperlichen und unkörperlichen Programmkopien unterscheide. Die gemeinschaftsrechtliche Auslegung des § 17 Abs. 2 UrhG habe sich ausschließlich an der Urheberrechtrichtlinie 2001/29/EG zu orientieren und u.a. dem Wortlaut der Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie sei zu entnehmen, dass die Erschöpfung auf körperliche Werke beschränkt werden soll.

Auch ändere die Entscheidung des EuGH nichts an der Einschätzung des Gerichts, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Vervielfältigungen auszudehnen sei. Der EuGH habe in seiner Entscheidung die Erschöpfung nicht grundsätzlich auf Vervielfältigungen übertragen, sondern die Vervielfältigung speziell bei Computerprogrammen als zulässig angesehen und sich auf Art. 5 Abs. 1 der Richtline gestützt. Ein Zweiterwerber eines Computerprogramms, der sich auf die Erschöpfung berufen kann, sei hiernach auch befugt, die für den Erwerb erforderlichen Vervielfältigungen herzustellen. Eine vergleichbare Norm ist in der für E-Books geltenden Urheberrechtsrichtlinie jedoch nicht enthalten.

Nach der Rechtsprechung des LG Bielefeld darf somit sowohl der Weiterverkauf eines E-Books als auch die Anfertigung von Kopien für Dritte daher weiterhin untersagt werden. Der Verbraucher erwirbt nach Ansicht des Gerichts lediglich ein Nutzungsrecht. Diese Entscheidung wird auch für Musikdateien eine entscheidende Rolle spielen, da auch hier die Urheberrechtsrichtlinie als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Ob die Klägerin Berufung einlegt, bleibt abzuwarten.

Von: Ninja Seebach

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