02.05.2014

LG Berlin untersagt Nutzung der Mietwagen-App „UBER“

Die Smartphoneapplikation „UBER-App“ zur Vermittlung von Mietwagen verstößt gegen § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in wettbewerbswidriger Weise. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist die Aufforderung der Vermittlungszentrale von „UBER“, sich als Mietwagenfahrer ohne konkreten Beförderungsauftrag außerhalb der Betriebszentrale im Stadtgebiet Berlin aufzuhalten (Landgericht (LG) Berlin, Entscheidung vom 11.04.2014, Az.: 15 O 43/1)

Antragsteller der dem Urteil vom 11.04.2014 (Az.: 15 O 43/149) zu Grunde liegenden einstweiligen Verfügung war ein Berliner Taxiunternehmer und Vorsitzender eines Taxiverbandes. Antragsgegnerin war nach erfolgter Parteiberichtigung nur noch die für das operative Vermittlungsgeschäft u.a. in Berlin zuständige Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden.

Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin gestaltete sich einfach: Auf Anfrage eines Nutzers der Smartphoneapplikation „UBER-App“, wird dieser mit einem in seiner nähe befindlichen Mietwagenfahrer verbunden. Die Anfrage läuft dabei über einen zentralen Server der Antragsgegnerin in den Niederlanden. Im Falle eines über die Applikation vermittelten Beförderungsauftrags werden auch die Kosten über die Antragsgegnerin – per Kreditkarte – abgewickelt und nach Abzug der Provision an den Mietwagenfahrer ausgekehrt. Auch die Höhe der Fahrpreise wird von der Antragsgegnerin vorgeschrieben. In den Nutzungsbedingungen zur App weist die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass sie selbst nicht als Anbieter, sondern nur als Vermittler der Beförderungsdienstleistungen fungiert. Die Geschäftsbedingungen gegenüber den Mietwagenfahrern verpflichtet diese zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere solcher nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Die Antragsgegnerin hat ihren Geschäftsbetrieb Anfang 2013 aufgenommen, was dem Antragssteller auch bekannt war bzw. bekannt sein musste. Im Dezember 2013 warb die Antragsgegnerin mit dem Slogan „Besser, schneller, und günstiger als ein Taxi“. Nach den Feststellungen des Gerichts erhielt der Antragssteller im Januar 2014 schließlich Kenntnis von einer E-Mail der Berliner Leitung der Antragsgegnerin, in der die Mietwagenfahrer dazu aufgefordert wurden, sich an bestimmten Punkten im Stadtgebiet aufzuhalten, an denen aufgrund diverser Veranstaltungen mit erhöhtem Fahrgastaufkommen zu rechnen sei. Kurz davor hat er erstmals Kenntnis von der genauen Funktionsweise der App erhalten.  

Dringlichkeit trotz längerer Kenntnis des Geschäftbetriebs

Das LG Berlin hatte die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt. Es hat – trotz der einjährigen Kenntnis des Antragstellers von der Geschäftstätigkeit –die Eilbedürftigkeit bejaht. Diese Kenntnis sei nicht dringlichkeitsschädlich, da sie sich bis kurz vor Antragstellung Ende Januar 2014 nicht auf die genaue Funktionsweise der App bezog und die Vermutung der Wettbewerbswidrigkeit erst mit dem Wissen über die Arbeitsweise der Software und des Unternehmens einherging.    

Das LG Berlin sah in dem Angebot der Antragsgegnerin einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 49 Abs. 4 PBefG. Das Gericht hat dabei ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien unproblematisch bejaht und dabei insbesondere den zwischenzeitlich zurückgezogenen Slogan „Besser, schneller, und günstiger als ein Taxi“ berücksichtigt. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin selbst keine Beförderungsdienstleistungen erbringe spreche nicht dagegen, sie als Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu betrachten, denn sie sei durch die Vermittlung an der Beförderung jedenfalls als Teilnehmerin vorsätzlich beteiligt. 

Fahrdienstauftrag  nicht am Betriebssitz

Nach der Regelung des § 49 Abs. 4 PBefG dürfen – im Gegensatz zum Taxenbetrieb – mit Mietwagen nur Aufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Dies sei nach Ansicht des Gerichts bei der Applikation gerade nicht der Fall, denn die Aufträge werden zunächst über den Server des Antragstellers verarbeitet und erst dann den einzelnen Mietwagenunternehmer weitergeleitet. Der in Holland liegende Server ist – trotz der Vermittlung und auch Abrechnung in Holland – jedoch nicht als Betriebssitz zu betrachten, da insbesondere die Fahrzeugdisposition nicht von dort aus erfolgt. Zudem beruft sich die Antragsgegnerin auch selbst darauf, dass die Mietwagenfahrer rechtlich selbständig arbeiten und zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet sind. Die „UBER-App“ sei demnach „darauf angelegt, Fahrdienstaufträge zu erfassen, die nicht am Betriebssitz [des Fahrunternehmers] eingehen“, was einen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung beinhaltet.

Das 30 Seiten lange Urteil befasst sich sodann mit der von der Antragsgegnerin gerügten Europarechtswidrigkeit der Regelung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit sowie gegen das EU-Beihilfenrecht. Im Interesse der Übersichtlichkeit wird hier auf eine ausführliche Darstellung verzichtet und nur angemerkt, dass für beide Angriffspunkte nach Ansicht des Gerichts der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Insbesondere gingen die Begünstigungen für Taxiunternehmen gleichzeitig mit erheblichen Verpflichtungen  einher, so dass eine europarechtswidrige Beihilfe ohne – hier fehlende –  eingehende Begründung nicht angenommen werden kann. 

Verstoß gegen die Rückkehrpflicht

Darüber hinaus hat das Gericht die per E-Mail getätigte Anweisung, sich an bestimmten Punkten im Stadtgebiet aufzuhalten als einen verbotswürdigen Verstoß gegen die ebenfalls in § 49 Abs. 4 PersBefG geregelten Rückkehrpflicht zur Betriebsstätte für Mietwagenfahrer gesehen. Die E-Mails stellen sich als  Aufforderung dar, sich ohne konkreten Beförderungsauftrag im Stadtgebiet aufzuhalten, was ebenfalls allein Taxiunternehmen vorbehalten ist. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei wie schon bei der Vermittlung auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin nicht selbst gehandelt hat, sondern – wie sie ausführt – nur auf „Geschäftsmöglichkeiten“ hinweist. Sie setze sich dabei allerdings zu ihren eigenen Geschäftsbedingungen in Widerspruch und könne sich daher nicht auf deren Verbindlichkeit berufen. 

Der Antragsgegner ist damit mit seinen beiden Anträgen vollständig durchgedrungen und das ist zu begrüßen. Die Antragsgegnerin steht in direkter Konkurrenz zu allen (Berliner) Taxiunternehmen und hat sich durch Rechtsbruch einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft. Die darauf gerichtete Tätigkeit war zweifellos zu verbieten.

Von: Rechtsanwalt Alexander Kunath

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