17.04.2013

KG: Verbot der verschleierten Werbung für Kinder auf Internetseite

Ist die in einem Internetportal geschaltete Werbung unlauter, wenn die animierte Anzeige spielerisch Kinder und Jugendliche auf die Seiten des Produktes lockt? Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin hat dem Internetportal www.kindercampus.de mit einem Urteil vom 15.01.2013 (Az. 5 U 84/12) verboten, den „Joghurt mit der Ecke“ von Müller Milch durch ein eingeblendetes Banner zu bewerben.

Der Anbieter des Internetportals www.kindercampus.de für Kinder und Preeteens hat es zu unterlassen auf seiner Website das Müller Milch Produkt „Joghurt mit der Ecke“ durch ein eingeblendetes Banner zu bewerben, bei dem ein Nutzer zur Teilnahme an einem animierten Spiel aufgefordert wird. Die Anzeige ist nach Ansicht des KG Berlin mit einer Entscheidung vom 15.01.2013 unlauter. Denn das Banner sei nicht von Beginn an hinreichend als Werbung gekennzeichnet gewesen (§ 4 Nr. 3 UWG). Bei einer an Kinder und Jugendliche gerichteten Werbung sei eine deutliche Kenntlichmachung jedoch erforderlich.

Auf www.kindercampus.de können Kinder und Preeteens ab sieben Jahren an Spielen und Quizen teilnehmen sowie Nachrichten oder andere Informationen abrufen. Im Jahr 2011 hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände gegen den Internetanbieter eine Unterlassung wegen verschleierter Werbung erwirkt. Denn auf der Unterseite „Spielen“ ist für die Bewerbung des Müller Milch Joghurts die Animation eines schneeballwerfenden Elches mit der Aufforderung „Klick und wirf zurück“ platziert gewesen. Durch Klicken des Werbebanners gelangte ein Nutzer auf die Internetseiten der Alois Müller GmbH & Co. KG.

Die damalige Verfügung ist mit Urteil der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt worden. Nach Ansicht des LG Berlin vom 23.03.2012 (Az.: 96 O 126/11) seien Kinder und Jugendliche nicht „in gleicher Weise wie Erwachsene in der Lage, redaktionelle Beiträge von Werbung zu unterscheiden.“ Besondere Anforderungen seien an die Trennung zwischen bezahlten Anzeigen und redaktionellen Teilen zu stellen, so das LG Berlin.

Der 5. Zivilsenat des KG Berlin hat nun die angefochtene Entscheidung mit seinem Urteil bestätigt. Von dem Internetanbieter könne verlangt werden, „auf den kommerziellen Charakter der in Rede stehenden Werbung wesentlich deutlicher und kindgerechter hinzuweisen“, so das KG Berlin. Kinder würden zudem regelmäßig über eine schwächere Aufmerksamkeits- und Lesekompetenz als Erwachsene verfügen, hingegen der Spieltrieb stärker ausgeprägt und für „bewegte Bilder“ anfällig sei.

Ein Kind halte das animierte Werbebanner zudem für ein Spielangebot des Internetanbieters. Ihm  sei nicht bewusst „per „Klick und Schneeballzurückwurf“ in die kommerzielle Kommunikation des Anbieters Müller Milch „hineingelockt“ zu werden“. Besonders träfe dies zu, wenn Kinder von ihren Eltern angehalten werden sich ausschließlich mit den Inhalten der eigentlichen Website zu befassen und Werbebanner an Seitenrändern nicht zu beachten.

Auch das als Werbung gekennzeichnete Banner, das Hinzufügen des Logos „müller“ sowie ein Behälter mit der Beschriftung „Joghurt mit der Ecke“ ändere die Entscheidung des KG Berlin nicht.

Vergeblich hat sich der Internetanbieter auch nicht darauf berufen können, andere Internetauftritte würden vergleichbare Werbung schalten. Der 5. Zivilsenat des KG Berlin hat klargestellt, dass unlauterer Wettbewerb nicht deshalb zulässig sei, weil viele ihn betreiben würden.

Einen Bagatellverstoß hat das KG Berlin zudem in seiner Entscheidungsbegründung verneint. Denn Ziel der Anzeige sei es gewesen, dass sich Kinder mit der Werbung beschäftigten. Gleichwohl meinen sie zu spielen. Die Werbebotschaft würden die Kinder ihren Eltern „bewusst oder unbewusst“ kommunizieren, die sodann eine abweichende Kaufentscheidung treffen würden. Die Werbung sei daher geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers sich mit Informationen für ein Produkt zu entscheiden, „spürbar“ zu beeinträchtigen.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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