09.04.2013

Ist der Weiterverkauf „gebrauchter“ Musikdateien zulässig?

Ein New Yorker Bezirksgericht hat entschieden: Musikdateien dürfen an Dritte auch dann nicht weiter verkauft werden, wenn sie legal erworben wurden. Das US-Gericht gab damit der Klage des Universal Music- Labels Capitol Records gegen den Online-Dienst ReDigi (Capitol Records, LLC v. ReDigi Inc., No. 12 Civ. 95(RJS)) aus Januar 2012 statt.

Bei dem seit 2011 betriebenen Online-Dienst ReDigi können Nutzer auf iTunes erworbene Musikdateien über eine Software auf die Plattform hochladen und weiterverkaufen. Die Software löscht zudem während des Uploads die verkaufte Musikdatei vom Computer des Verkäufers und weiteren angeschlossenen Geräten, z.B. MP3-Playern. Nach Ansicht des US-Gerichts beruht das Geschäftsmodell von ReDigi auf Urheberrechtsverletzungen, da beim Weiterverkauf unzulässige Kopien der Musikdateien erstellt werden. Auf den ReDigi-Server werde vom Verkäufer nämlich nicht die Originaldatei als physisches Objekt über das Internet übertragen, schon nach physikalischen Gesetzen werde vielmehr nur eine Reproduktion der Datei erstellt.

Die von ReDigi angeführte „Fair Use-Doctrine“ rechtfertigt die Vervielfältigung der Musikdateien nicht. Hiernach sind zwar Vervielfältigungen für bestimmte Zwecke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, etwa wenn dies dem Fortschritt auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet dient. Die Vervielfältigung zum Zwecke des Weiterverkaufs ist, wie das Gericht deutlich machte, hiervon jedoch nicht erfasst, denn hierdurch erfolge keine neue Bearbeitung oder Modifikation des Werks. Auch weil das Unternehmen die Dateien für kommerzielle Zwecke vervielfältigt, kann es sich nicht auf die „Fair Use-Doctrine“ berufen.

Ebenso wenig ist der Weiterverkauf digitaler Werke nach Ansicht des Gerichts von der sog. „First Sale-Doctrine“ erfasst. Nach diesem Grundsatz sind z.B. bei Büchern oder CDs die Schutzrechte durch den erstmaligen Verkauf erschöpft und der Erwerber darf das Produkt weiter veräußern oder verleihen. Die „First Sale-Doctrine“ bezieht sich jedoch nach dem Gesetz nur auf Werke, die in körperlicher Form weitergegeben werden, nicht dagegen auf digitale Musik. Demnach könnte der Datenträger - etwa der MP3-Player - auf dem die Datei gespeichert ist, in zulässiger Weise verkauft werden. Damit auch digitale Übertragungen zulässig werden, die eine Reproduktion des Werks erfordern, müsste, so das Gericht, der Gesetzgeber tätig werden.

ReDigi will gegen das Urteil Berufung einlegen. Das Unternehmen betreibt die Verkaufsplattform inzwischen mit einer neuen Softwareversion mit sog. „Direct to Cloud Technology“. ReDigi plant, seinen Dienst in naher Zukunft auch in Europa anzubieten.

Ob der Weiterverkauf gebrauchter Musikdateien in Europa legal ist, ist vom EuGH bislang nicht geklärt worden. Für den Bereich gebrauchter Software-Lizenzen hat der EuGH im Juli 2012 im Fall Oracle v. UsedSoft (Az.: C-128/11 – Vorabentscheidung, s. BGH, Az.: I ZR 129/08) zwar entschieden, dass deren Weiterverkauf per Download zulässig sein kann. Ob dasselbe auch für Musikdateien gilt, ist jedoch fraglich.

Der EuGH entschied im UsedSoft-Urteil, dass sich der Zweiterwerber einer Software-Lizenz auf den Erschöpfungsgrundsatz aus der Software-Richtlinie 2009/24/EG berufen kann (im deutschen Recht § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG). Mit dogmatisch fragwürdiger Argumentation kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz sowohl auf Softwarekopien in körperlicher als auch in nicht körperlicher Form erstrecken müsse. Wenngleich der Ersterwerber sich faktisch durch den Download eine Kopie der Software selbst erstellt, hält der EuGH einen Verkauf und eine Übereignung des Programms für gegeben. Zur Begründung führt das Gericht an, das – für sich genommen unentgeltliche - Herunterladen der Programmkopie durch den Ersterwerber sei mit dem – kostenpflichtigen - Erwerb einer Nutzungslizenz als „unteilbares Ganzes“ verbunden. Stellt der Rechteinhaber das Programm dem Ersterwerber zum Download, mithin zur Erstellung einer Kopie zur Verfügung, so sei diese (eigentliche) öffentliche Zugänglichmachung daher als „Verbreitung“ des Programms einzuordnen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs ist, dass der Ersterwerber mit dem Software-Download gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts eine Nutzungslizenz ohne zeitliche Begrenzung für die Software erworben hat und er seine eigene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar macht. In dem Fall kann, so der EuGH, die erforderliche Vervielfältigung ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen. Aufgrund der eingetretenen Erschöpfungswirkung stelle der Download durch den Zweiterwerber eine „bestimmungsgemäße Benutzung“ des erworbenen Computerprogramms dar (im deutschen Recht § 69d Abs. 1 UrhG).

Der EuGH verkennt in seiner Entscheidung zum einen, dass es sich beim „Verkauf“ digitaler Werke um eine Übertragung von Nutzungsrechten handelt, die losgelöst vom Vervielfältigungsstück erfolgt – von diesem wird vielmehr nur eine Kopie erstellt. Zum anderen weitet das Gericht die Erschöpfungswirkung, die sich eigentlich nur auf das Verbreitungsrecht an dem Werk erstreckt, in kritikwürdiger Weise auf das Vervielfältigungsrecht aus. Somit gewährleistet der EuGH nicht die mit dem Erschöpfungsgrundsatz eigentlich bezweckte Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsstücks an sich, sondern vielmehr die Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsrechts an dem Werk.

Ob der EuGH auch den Weiterverkauf gebrauchter MP3s und E-Books billigen würde, ist unklar. Das Gericht hat zur Begründung seiner UsedSoft-Entscheidung im Wesentlichen auf die Regelungen der Software-Richtlinie 2009/24/EG abgestellt, die der Informationsgesellschaft-Richtlinie 2001/29/EG als „leges speciales“ vorgingen. Ob nach seiner Ansicht die für Musik und Bücher maßgebliche Richtlinie 2001/29/EG ebenso wie die Software-Richtlinie einen Weiterverkauf zulässt, ließ der EuGH offen. In Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2001/29/EG hat der Unionsgesetzgeber allerdings – anders als in der Software-Richtlinie - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz der Erschöpfung sich nicht auf digitale Kopien erstreckt. Angesichts des klar zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers muss daher auch hier – ebenso wie im Fall Capital Records v. ReDigi - gelten: Solange der (Unions-)Gesetzgeber eine anderslautende Regelung nicht trifft, ist der Weiterverkauf digitaler Musikdateien und E-Books unzulässig.

Von: Dr. Jutta Hazay

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