17.09.2013

GEMA gegen RapidShare: BGH verschärft Haftung von File-Hosting-Diensten bei Urheberrechtsverletzungen

Eine wegweisende Entscheidung zugunsten der GEMA: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung eines Internetdienstes, wie RapidShare, bei Urheberrechtsverletzungen konkretisiert (Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12). Bislang konnten Nutzer über den File-Hosting-Dienst RapidShare massenhaft Werke auf illegale Weise Dritten zur Verfügung stellen. Dies könnte sich nun ändern.

In dem Rechtsstreit GEMA gegen den File-Hosting-Dienst RapidShare hat der BGH am 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) die Haftung des Internetdienstes bei Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer konkretisiert. Demnach ist ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle von Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen. Der BGH ist damit der Rechtsauffassung der klagenden GEMA gefolgt, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern wahrnimmt. Die GEMA hatte in der öffentlichen Zugänglichmachung von fast 5.000 Musikwerken aus ihrem Repertoire über den Filehoster die Urheberrechte ihrer Mitglieder verletzt gesehen und verklagte RapidShare auf Unterlassung.

BGH: RapidShare muss Linksammlungen prüfen


In dem seit 2007 geführten Rechtsstreit hat der Filehoster RapidShare nun als Störer für die über seinen Internetdienst begangenen Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer einzustehen. Nach Ansicht des BGH habe der Filehoster seine Prüfpflichten nicht eingehalten. Zukünftig ist RapidShare nicht nur verpflichtet urheberrechtsverletzende Angebote nach konkreten Hinweisen von Rechteinhabern zu sperren. RapidShare hat vielmehr „die Linksammlungen darauf zu überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind“, so der BGH. Konkret habe RapidShare über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook, oder Twitter geeignete Suchanfragen zu stellen. Dies um zu überprüfen, ob sich weitere rechtsverletzende Links zu Inhalten mit gemeldeten Werken auf seinem Internetdienst finden lassen. Auch könnten Computerprogramme zum automatischen Durchsuchen des Internets verwendet werden, sogenannte Webcrawler.

Prüfpflichten unabhängig von Anzahl der Rechtsverletzungen


Die Prüfpflicht werde nach Ansicht des BGH zudem nicht durch eine große Zahl von angezeigten Rechtsverletzungen verringert, wie die im Streitfall vorgetragenen 4.815 Musikwerke. Denn der urheberrechtliche Schutz dürfe nicht dadurch geschwächt werden, weil im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells eine große Anzahl von Rechtsverletzungen begangen werde.
RapidShare fördere durch diverse Maßnahmen massenhafte Urheberrechtsverletzungen, wie das Berufungsgericht in einer vorinstanzlichen Entscheidung bereits klarstellte. Konkret durch die Anonymität ihrer Nutzer oder ein attraktives Vergütungssystem sowie ein fehlendes Inhaltsverzeichnis von Links, was die Unübersichtlichkeit als auch die Unkontrollierbarkeit stark begünstige. Der BGH hat fortführend zu seiner Entscheidung „Alone in the dark“ (BGHZ 194, 339, rn. 25ff.) nun die konkrete Haftung von RapidShare abgeleitet. Rasch Rechtsanwälte berichteten am 07.02.2013 zu dem Urteil „Alone in the dark“ mit dem Titel “BGH nimmt File-Hoster in die Pflicht“.

Fazit: Wegweisende Entscheidung gegen massenhafte Urheberrechtsverletzungen


Für Rechteinhaber könnte die aktuelle Entscheidung des BGH wegweisend sein. Bislang stellen Nutzer massenhaft Werke Dritten illegal über Filehoster zur Verfügung. RapidShare benannte im Verfahren selbst eine Missbrauchsquote von 5 bis 6 Prozent. Diese Quote entspricht ca. 30.000 Urheberrechtsverletzungen täglich. Für Rechteinhaber ist eine Recherche von rechtsletzenden Inhalten angesichts dieser Anzahlen aufwendig und kostenintensiv. Mit den verschärften Prüfpflichten wird nun zumindest ein Teil dieses Rechercheaufwandes den Filehostern auferlegt. Ein File-Hosting-Dienst kann sich nicht nur auf die Löschung der konkret angezeigten Dateien mit urheberrechtsverletzenden Inhalten beschränken, er muss zukünftig auch Linksammlungen auf weitere rechtsverletzende Inhalte prüfen. Ob diese Vorgehensweise jedoch die massenhaft unerlaubten Nutzungshandlungen eindämmen wird, bleibt nach Ansicht von Rasch Rechtsanwälte abzuwarten.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+