02.07.2015

Filesharing: Tatsächliche Vermutung bei Nichttäterschaft zugriffsberechtigter Dritter

Von einem Anschlussinhaber benannte Dritte müssen auch als Täter der Urheberrechrechtsverletzung in Betracht kommen. Hierfür trägt der Anschlussinhaber die Darlegungs- und Beweislast. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat dies kürzlich das Landgericht (LG) Köln klargestellt (Az.: 14 S 35/14).

Das LG Köln hat mit Hinweis vom 21.05.2015 (Az.: 14 S 35/14) klargestellt, dass Anschlussinhaber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen, wenn sie zwar zugriffsberechtigte Dritte benennen, diese als Täter einer Rechtsverletzung jedoch nicht in Betracht kommen.

Allgemeine Zugriffsmöglichkeit Dritter genügt

Über den Internetanschluss der Beklagten war ein vollständiges Musikalbum mittels einer auf dem „eDonkey“-Protokoll basierenden Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht worden. In dem von Rasch Rechtsanwälte für die Rechteinhaberin geführten Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Köln haben die Beklagten in erster Instanz vorgetragen, ihr im Haushalt lebender volljähriger Sohn habe Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, stellten dessen Täterschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzung jedoch in Abrede. Der volljährige Sohn der Beklagten wurde in dem Verfahren als Zeuge gehört und stritt die Begehung der Urheberrechtsverletzung ab. Er zog zudem in Betracht, möglicherweise urlaubsbedingt zum Verletzungszeitpunkt nicht im Haushalt der Eltern gewesen zu sein.

Gleichwohl hat die für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständige Abteilung des AG Köln (Az.: 137 C 16/14) in ihrer abweisenden Entscheidung darauf abgestellt, dass die Beklagten die tatsächliche Vermutung erschüttert hätten und damit die Rechteinhaberin die Beweislast für eine Täterschaft der Beklagten trage, also die tatsächliche Vermutung nicht wiederauflebe, wenn feststeht, dass der Zugriffsberechtigte Dritte die Rechtsverletzung nicht begangen hat und als Täter nicht in Betracht kommt.

Anschlussinhaber trägt die Darlegungs- und Beweislast für entlastende Umstände


Dieser Auffassung des AG Köln ist das LG Köln in dem von Rasch Rechtsanwälte für die Klägerin geführten Berufungsverfahren nun entgegengetreten: die Kammer für Urheberrechtssachen am LG Köln stellte mit Hinweis vom 21.05.2015 klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die einen abweichenden Kausalverlauf ernsthaft in Betracht kommen lassen – vorliegend also, dass ein Dritter als Täter ernsthaft in Betracht kommt – beim Anschlussinhaber liegt. Nach dem Ergebnis der Feststellungen des AG und der Aussage des Zeugen sind diese Umstände aber von den Beklagten gerade nicht beweisen worden, weil der Zeuge bekundet hat, selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen und keinerlei Filesharing-Software auf seinem Computer gehabt zu haben. Die Vermutung der Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber ist damit nach zutreffender Auffassung des LG Köln nicht erschüttert.

Bundesgerichtshof: Es verbleibt bei der tatsächlichen Vermutung

Diese Rechtsauffassung des LG Köln bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 11.06.2015 (Az.: I ZR 75/14 – „Tauschbörse III“). In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom selben Tag stellt der Bundesgerichtshof in diesem, in den Vorinstanzen ebenfalls von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren, klar, dass er seine Rechtsprechung zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung und zur sekundären Darlegungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 – „Bearshare“) fortführt, nach der der Anschlussinhaber sich nicht allein auf die Behauptung eines Drittzugriffs zurückziehen kann – sondern nach seinem Vortrag Umstände bewiesen sein müssen, nach denen ein Dritter auch tatsächlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Gelingt dem Anschlussinhaber dies nicht, hat er nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung als Täter für die Rechtsverletzung einzustehen.

Verfahren vor dem LG Köln endet mit Vergleich

Die von Rasch Rechtsanwälte vertretene Rechteinhaberin entschloss sich trotz der mit dieser Einschätzung des LG Köln einhergehenden überragenden Erfolgsaussicht, das Berufungsverfahren aufgrund besonderer Umstände auf Seiten der Beklagten durch Vergleich zu beenden.

 

 

Von: Rechtsanwältin Claudia Kelting, Rechtsanwalt Clemens Rasch

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