Filesharing: Anschlussinhaber muss Zugriff von Dritten beweisen
Anschlussinhaber trifft Beweislast: Er muss die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf seinen Internetanschluss beweisen. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren wegen des illegalen Filesharings hat dies jüngst das Amtsgericht (AG) Freiburg entschieden (Urteil vom 28.09.2015 – Az.: 10 C 633/15).
Das AG Freiburg hat im Rahmen eines Schadens- und Kostenersatzprozesses wegen illegalen Filesharings entschieden, dass es für die Erschütterung der tatsächlichen Vermutung nicht ausreichend ist, die allgemeine Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf den Internetanschluss zu behaupten (Urteil vom 28.09.2015 – Az.: 10 C 633/15).
Dem Fall lag eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung eines zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aktuellen Musikalbums zugrunde. Der Beklagte hatte im Rahmen des Prozesses die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten und behauptet neben ihm hätten noch seine Eltern Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Diese hätten jedoch auf Nachfrage keine Auskunft über die Nutzung einer Tauschbörsensoftware gegeben.
Tatsächliche Vermutung: Beweis des Beklagten bleibt aus
Dieser Vortrag reichte dem AG Freiburg zur Erschütterung der gegen den Beklagten als Anschlussinhaber gerichteten tatsächlichen Vermutung nicht aus. Der Beklagte hätte den Zugang einer Dritten Person zu seinem Internetanschluss beweisen müssen. Einen Beweis hatte der Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin jedoch nicht angeboten.
Das AG Freiburg verurteilte den Beklagten daraufhin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren € 2.400,00 (€ 100,00 waren bereits vorgerichtlich gezahlt worden) und dem Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von € 10.000,00.
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