09.09.2016

EuGH: Unternehmen haften bei Verlinkung, Privatnutzer nach einem Hinweis

Der EuGH hat am 8.September das Urteil in dem mit Spannung erwarteten Verfahren GS Media gegen Sanoma Media verkündet.

Der EuGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage beschäftigt, wie das Setzen eines Links auf einen autorisierten Inhalt urheberrechtlich zu beurteilen ist (C-466/12 Svensson; C-348/13 Bestwater). Nun hat das oberste europäische Gericht sich mit der Frage befasst, wie das Setzen eines Links zu beurteilen ist, der auf einen unautorisierten Inhalt verweist (C-160/15  http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-160/15&language=de).

Der EuGH stellt dabei insbesondere darauf ab, ob der Link im Bewusstsein gesetzt wurde, dass dieser auf ein geschütztes Werk verweist, das ohne Zustimmung des Berechtigten im Internet veröffentlicht wurde. Dieses wird bei privaten Nutzern oftmals nicht der Fall sein, so dass diese erst haften, wenn sie auf die fehlende Erlaubnis hingewiesen wurden. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass jeder einen Link löschen muss, sowie er zum Beispiel im Wege einer Notice&Takedown Benachrichtigung hierzu aufgefordert wurde. Eine schärfere Haftung trifft diejenigen, die einen Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht setzen. Sie müssen vor dem Setzen des Links überprüfen, ob der Link auf ein geschütztes Werk verweist und ob die Zustimmung des Rechteinhabers zur Veröffentlichung im Internet vorliegt. Sollte es sich bei dem verlinkten Inhalt um das unautorisierte Angebot eines geschützten Werkes handeln, wird nach der Rechtsprechung des EuGH bei kommerziellen Internetauftritten vermutet, dass der Link in voller Kenntnis der fehlenden Rechtwidrigkeit gesetzt wurde. Der Setzer des Links haftet auf Unterlassung und Schadensersatz, ohne dass er vorher auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden muss.

Der Generalanwalt hatte in seiner Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege, wenn ein Link auf einen Inhalt verweise, der bereits im Internet öffentlich abrufbar ist. Die Frage sei gleich zu beantworten, wenn der verlinkte Inhalt mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers im Internet veröffentlicht wurde. Diese Auslegung des Generalanwalts hätte zu unhaltbaren Zuständen für Geschädigte geführt, da ihnen die Entfernung von Links zu geschützten Inhalten nahezu unmöglich gemacht worden wäre. Die Entscheidung des EuGH zeigt demgegenüber Augenmaß.  

Das Urteil hat sehr große praktische Bedeutung, weil die überwiegende Mehrheit aller Internetauftritte mit Links arbeitet. Die Betreiber der Websites können sich nicht hinter dem Argument verstecken, dass der Inhalt woanders im Netz bereits abrufbar ist.

Von: Rechtsanwalt Clemens Rasch

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