BVerfG bestätigt UBER-Verbot des OVG Hamburg
Wie jetzt bekannt wurde, ist UBER schon im November mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Fahrdienstes „UberPop“ gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde des Fahrdienstes mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung an (Beschluss 1 BvR 2861/14 vom 13.11.2014). Damit bleibt es in Hamburg bei dem behördlichen Verbot, mit dem Fahrdienst „UberPop“ ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz Fahrten zu vermitteln oder öffentlich Fahrer für diesen Dienst zu werben. In der ausführlich begründeten Entscheidung 3 Bs 175/14 vom 24.09.2014 hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Verbot darauf gestützt, dass der Fahrdienst entgeltliche Personenbeförderung vornehme, die nicht genehmigungsfähig sei. Uber setze für die gewerbliche Nutzung nicht versicherte Fahrzeuge ein, und das Entrichten von Steuern und Sozialabgaben sei in dem Geschäftsmodell nicht vorgesehen.
Rasch Rechtsanwälte hatten am 30.09.2014 am Landgericht Hamburg in einem Eilverfahren ein zivilrechtliches Fahrverbot gegen einen UberPop-Fahrer erwirkt.
Von: Rechtsanwalt Martin Bolm
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