04.08.2016

Bundesverfassungsgericht stärkt erneut Meinungsfreiheit: Vermieter muss negative Online-Bewertung akzeptieren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden, dass wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sind, solange kein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht (Az. 1 BvR 3487/14).

Nachdem sich das BVerfG bereits in den vergangenen Tagen mit dem Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrecht beschäftigt hat (wir berichteten), bleibt es seinem strengen Maßstab mit heute veröffentlichtem Beschluss treu: wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen.

Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Online Bewertung des Beschwerdeführers über seinen ehemaligen Vermieter, die einen Rechtstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis thematisiert. Der Vermieter hatte versäumt, die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer erhob Klage, die Parteien verglichen sich, der Vermieter zahlte den Vergleichsbetrag indes erst, nachdem der Beschwerdeführer Strafanzeige gestellt und Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hatte. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Vermieters auf diversen Bewertungsportalen über diesen Vorgang:

 Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn [...] bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht [...] einen Titel, der Herr [...] verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn [...], in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit  nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen. Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft [...] und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr [...] dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn [...] werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen."

Der Vermieter sah sich durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm seinen ehemaligen Mieter auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht gaben ihm Recht - und wurden nun eines Besseren belehrt: die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 des Grundgesetzes war erfolgreich. Das BVerfG hat die Entscheidungen der Hamburger Gerichte aufgehoben.

Abwägung der widerstreitenden Interessen: Eingriff in Persönlichkeitsrecht darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert

Die Gerichte seien zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Nennung des Namens auf einer öffentlichen Bewertungsplattform das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt und hätten auch erkannt, dass der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weiter gehen darf, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle jedoch vorliegend zugunsten der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus.

Kein unverhältnismäßiger Verlust der sozialen Achtung erkennbar

Nach Ansicht des BVerfG könne den angegriffenen Entscheidungen jedenfalls keine ausreichend schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Vermieters entnommen werden, die jedoch zwingend vorliegen muss, um eine wahre Äußerung verbieten lassen zu können. Ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung des Vermieters sei nicht erkennbar, ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kunden indes eindeutig zu bejahen, so dass die namentliche Nennung  vorliegend nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten stehe.

Zeitablauf von 3 Jahren führt nicht zum Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert hat, soll zu keinem anderen Ergebnis führen: "es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte", so das BVerfG wörtlich.

Das Landgericht Hamburg wird nun erneut über die Sache entscheiden müssen. Das Ergebnis dürfte nach den deutlichen Worten des BVerfG bereits feststehen. 

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.

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