26.04.2013

Bundespatentgericht erklärt Apple-Patent „slide-to-unlock“ für nichtig

Der US-Konzern Apple erleidet gegenüber der Konkurrenz einen Rückschlag bei der Absicherung der Entsperr-Funktion „slide to unlock“. Das Bundespatentgericht hat kürzlich die Entsperr-Funktion des Elektronikherstellers für nicht patentfähig erachtet (Az.: 2 Ni 59/11 EP verbunden mit 2 Ni 64/11 EP).

Apple hat vor dem Bundespatentgericht eine Niederlage erlitten. Das deutsche Gericht hat entschieden (Az.: 2 Ni 59/11 EP verbunden mit 2 Ni 64/11 EP), dass das Europäische Patent des US-Elektronikherstellers Apple für die Vorrichtung zum Entsperren des Displays mittels der allseits bekannten Wischgeste auf dem Bildschirm durch den Nutzer nicht patentfähig ist, da die für den Patentanspruch entscheidenden Merkmale nicht technischer Natur seien.  

In einer weiteren Runde des unvermindert andauernden Kampfes der Smartphone- und Tablet-PC-Hersteller Motorola, Samsung und Apple um Patente und andere Schutzrechte unterliegt dieses Mal der in Kalifornien ansässige US-Konzern Apple. Weitere durch Apple ausgesprochene Verkaufsverbote sind damit vorerst nicht mehr möglich.

Das Europäische Patentamt hatte Apple das Patent im Jahr 2010 zugesprochen. Der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts gab den zwei - miteinander verbundenen - Klagen der Google-Tochter Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäisches Patent (EP 1 964022 B1 „unlocking a device by performing gestures on an unlock image“) von Apple statt.  Dieses Patent sollte die Entsperrung des Displays durch eine Geste des Nutzers auf dem Bildschirm („slide-to-unlock“) schützen. Das angegriffene Patent wurde nun jedoch in der erteilten Fassung sowie auch hinsichtlich der in den Hilfsanträgen enthaltenen Konstellationen für nichtig erklärt.

Die fünf Richter des Senats berufen sich in ihrer Entscheidung insbesondere darauf, dass die Merkmale des eigentlichen Patentanspruchs, welche über den Stand der Technik hinauszugehen haben, überhaupt nicht als technisch anzusehen seien. Daher würden diese Merkmale nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen sein. Das Gericht vertritt den Standpunkt, dass diese Merkmale vielmehr eine grafische Maßnahme darstellten, welche die Bedienung für den Nutzer bequemer und anschaulicher gestalten würden. Ein technisches Problem werde durch die fraglichen Maßnahmen aber nicht gelöst. Genau dies wäre aber die Bedingung für ein Patent gewesen. Auch die von Apple vorgelegten 14 Hilfsanträge, welche Ergänzungen und Argumentationen zu den fraglichen Merkmalen enthalten, hat das Bundespatentgericht ebenfalls für nicht patentfähig erachtet.

Die Entscheidungsrichtung des Bundespatentgerichts erklärt sich sicherlich vor allem dadurch, dass Software als solche in Deutschland (und Europa) nicht patentierbar ist, denn für eine Patentwürdigkeit ist – wie bereits erläutert – stets eine direkte Technizität erforderlich. Eine solche sei in einer Software an sich nicht festzustellen. Dies bedeutet, Software kann nur dann patentiert werden, wenn sie durch den Einsatz technischer Mittel ein technisches Problem löst.

Detailgetreu kopieren sollten die mit Apple konkurrierenden Unternehmen die „slide-to-unlock“- Funktion aber dennoch nicht, da sie Gefahr laufen von Apple beispielsweise wegen der Verletzung des Geschmacksmusterrechts am ebenfalls (noch) geschützten Design verklagt zu werden.  

Gegen die Entscheidung des Bundespatentsgerichts ist die Berufung zum Bundesgerichtshof möglich und es ist davon auszugehen, dass Apple diesen Weg gehen und das Urteil anfechten wird.

Von: Lilian Unger

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