13.01.2011

BGH: zulässige Nutzung von fremden Marken für Adwords-Werbung

Wird eine fremde Marke für eine Adwords-Werbung bei Google benutzt, muss nicht zwingend ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 13.01.2011 (AZ.: I ZR 125/07) entschieden hat.

Ein als Schlüsselwort verwendetes und mit einer fremden Marke identisches Zeichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Zustimmung des Markeninhabers für eine Adword-Werbung zulässig. Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 13.01.2011 (AZ.: I ZR 125/07) entschieden. Nach Ansicht des I. Zivilsenats des BGH läge keine Benutzung einer fremden Marke im Sinne des Markengesetzes vor, sofern die Anzeige weder das als Suchwort verwendete Zeichen, noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen angebotene Produkte enthalte. Der Domainname müsse zudem auf eine andere betriebliche Herkunft hinweisen.

In dem jahrelangen Rechtsstreit blieb der Antrag auf Unterlassung der Inhaberin der Wortmarke „bananabay“ erfolglos. Ihr Anspruch richtete sich gegen die Verwendung des Begriffs „bananabay“ als ein Schlüsselwort für eine Adwords-Anzeige. Google eröffnet mit dieser Adwords-Werbung den Werbenden die Möglichkeit für eine platzierte Anzeige auf einer Internetseite. Im Jahr 2006 war mit der Eingabe „bananabay“ in die Suchmaske von Google eine Anzeige des Beklagten für ein vergleichbares Sortiment mit dem der Klägerin im Internet abrufbar.

Nach Ansicht des BGH hat in diesem Fall keine Benutzung einer fremden Marke vorgelegen.Denn das verwendete Schlüsselwort „bananabay“ beeinträchtige die Herkunftsfunktion der Marke nicht. In der Anzeige, in dem aufgeführten Werbelink und in der Werbebotschaft fehle zudem jeder Anhaltspunkt für einen „normal informierten und angemessenen aufmerksamen Internetnutzer“, um auf eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Markeninhaberin und dem Beklagten zu schließen. Auch könne ein Internetnutzer nicht von einer Anzeige durch die Inhaberin ausgehen.

Der BGH hatte zuvor das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 5 Abs.1 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG ersucht.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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