19.05.2016

BGH: Rasch Rechtsanwälte gewinnen erneut Revisionsverfahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.05.2016 in einem weiteren von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren (Az. I ZR 48/15) die Revision eines Anschlussinhabers zurückgewiesen. Dieser war vom Oberlandesgericht Köln dazu verurteilt worden, an mehrere namenhafte Tonträgerhersteller 200,00 Euro Schadensersatz je Musikaufnahme sowie Abmahnkostenersatz wegen illegalen Filesharings zu bezahlen. Das von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte für die führenden Plattenfirmen erstrittene Urteil des Oberlandesgericht Köln wurde somit rechtskräftig.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Wie aus der Pressemitteilung des BGH jedoch hervorgeht, hat der BGH sämtliche Einwendungen des Beklagten verworfen und dabei seine bisherige Rechtsprechung aus den Entscheidungen „Tauschbörse I bis III“ (BGH, Urteile I ZR 19/14; I ZR 7/14 und I ZR 75/14 vom 11.06.2015) bestätigt. Insbesondere bei den Fragen zum Nachweis der Rechteinhaberschaft, den Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung und die Höhe des angemessenen Schadensersatzes ist der Senat seiner bisherigen Linie treu geblieben. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand insofern die Frage der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers und der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, wenn er diese Vermutung entkräften will. In der Pressemitteilung heißt es:

„Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“

Damit wird erneut deutlich, dass der BGH zur Erschütterung der Vermutung Ausführungen des  jeweiligen Anschlussinhabers für erforderlich hält, wer zum konkreten Tatzeitpunkt (und nicht nur generell) den Internetanschluss nutzen konnte und deshalb als Täter in Frage kommt. Die Anforderungen an den Tatsachenvortrag der jeweiligen Beklagten sieht der BGH somit voraussichtlich strenger als derzeit viele Instanzgerichte. Pauschal den Zugriff  Dritter zu behaupten, ist daher in jedem Fall nicht ausreichend. Wird dieser Tatsachenvortrag des Anschlussinhabers vom Rechteinhaber bestritten, muss dieser die Anhaltspunkte für die Täterschaft einer anderen Person außerdem zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Das entspricht der Rechtsprechung des BGH bei anderen „tatsächlichen Vermutungen“ im Zivilprozessrecht; das OLG Köln hatte das auch schon ausdrücklich für Filesharing-Fälle festgehalten (OLG Köln 6 U 109/13 – Walk This Way).

Das Team von Rasch Rechtsanwälte bedankt sich bei Prof. Dr. Rohnke für die gute Zusammenarbeit, der das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof betreut hat.

Von: Kay Spreckelsen

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