16.05.2013

BGH legt dem EuGH Frage zum „Framing“ vor

Das Einbinden fremder Inhalte auf eine eigene Website ist nach heutiger Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, aber möglicherweise ein Eingriff in ein unbenanntes Verwertungsrecht im Sinne vom § 15 II UrhG (Az.: I ZR 46/12).

Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite (sog. Framing) eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist.

Nach der heute veröffentlichten Pressemitteilung stimmt der BGH mit dem OLG München überein, dass das so genannte Framing keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG ist. Denn alleine der Inhaber der „geframten“ Internetseite entscheide darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk abrufbar bleibt. In Frage kommt nach dem BGH aber ein Eingriff in ein unbenanntes Verwertungsrecht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 II UrhG.

Eine vergleichbare Vorlagefrage ist beim EuGH bereits zum Az. C-466/12 Svensson anhängig. Nach § 15 II UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, ein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. § 15 II UrhG nennt beispielhaft einen Katalog von Erscheinungsformen der öffentlichen Wiedergabe, zu dem auch in § 15 II Nr. 2 der § 19a UrhG zählt.  Gesetzestechnisch handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Nutzungsformen.

Die Norm soll auch Verwertungsformen erfassen, die sich nicht genau unter eine der aufgezählten Nutzungsarten subsumieren lassen (z.B. Webcasting, Simulcasting als Mischformen zwischen Sendung i.S.v. § 20 und öffentlicher Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG), um zukünftigen technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und einen lückenlosen Schutz des Urhebers zu gewährleisten.

Mit Änderung des § 15  UrhG und Schaffung des § 19a UrhG hat der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2003 die EU-Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 ins deutsche Recht umgesetzt. Rechtsnormen, die im Zuge dieser so genannten europaweiten „Harmonisierung“ des Urheberrechts geschaffen wurden, müssen anhand des Richtlinientextes ausgelegt werden. Die Anerkennung eines unbenannten Verwertungsrechts ist seither nur noch im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zulässig.

Nach Artikel 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht den EuGH anrufen, wenn eine Entscheidung über die Auslegung von EU-Recht entscheidungserheblich ist (sog. Vorabentscheidungsverfahren).

Von: Martin Bolm

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