28.11.2012

BGH: lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz bei mehrteiligem Sandkastenspielzeug

Kann ein aus mehreren Teilen bestehendes Sandkastenspielzeug Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes (§ 4 Nr. 9 a UWG) sein? Zu dieser Frage hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 22.03.2012 (Az. I ZR 21/11) geäußert.

In Fortführung seiner Entscheidung „Puppenausstattung“ (Az.: I ZR 326/01), hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22.03.2012 (Az.:I ZR 21/11) entschieden, dass ein mehrteiliges Sandwannenspielzeug ein tauglicher Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sein kann. Denn besitzt ein Erzeugnis eine wettbewerbliche Eigenart durch eine konkrete Ausgestaltung oder eine besondere Kombination von Merkmalen, fallen das Erzeugnis und seine funktional zusammenhängenden Zubehörstücke als Sachgesamtheit unter den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 a des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Parteien des Rechtsstreits sind Wettbewerber und haben Sandwannen mit Zubehör vertrieben. Im Jahr 2006 ahmten die Beklagten das Sandwannenset der Klägerin nach, nachdem die Schutzfrist des eingetragenen Gebrauchsmusters der Klägerin abgelaufen war. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagten auf Unterlassung des Vertriebs deren Sandwannensets sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, indem es die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes verneinte. Nach Ansicht des BGH haben die Erwägungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand gehalten.

Denn wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, handelt unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 9a UWG). Nach Ansicht des BGH falle das streitgegenständliche Sandwannenset als Sachgesamtheit unter den Begriff „Ware“ des § 4 Nr. 9a UWG. Der Begriff „Ware“ sei weit auszulegen. Die hierfür erforderliche wettbewerbliche Eigenart käme einem Erzeugnis zu, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

Im zu entscheidenden Fall sei maßgebend, ob der angesprochene Verkehr anhand des Marktauftritts der Klägerin „sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen.“ Dies könne auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Das Berufungsgericht habe es unter anderem versäumt bei seiner Beurteilung den Gesamteindruck des Erzeugnisses der Klägerin zugrundezulegen. Die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale müssten nicht originell sein.

Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht zurück verwiesen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif sei (§ 563 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Dem Berufungsgericht obliegt es nun, unter Berücksichtigung der vom BGH dargelegten Grundsätze die notwendigen Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart des Sandwannensets zu treffen.

Von: Benedikt Adams, LL.M.

Ansprechpartner

zu diesem Thema

Keine Ansprechpartner gefunden.

News filtern

Thema:

› Alle News anzeigen

News

19.10.2020

OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare

› Gesamten Artikel lesen

22.05.2019

Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch

› Gesamten Artikel lesen

09.05.2019

Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos

› Gesamten Artikel lesen

Google+