28.09.2016

BGH: Klaus Wowereit muss Bildberichterstattung hinnehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Veröffentlichung von drei Fotos, die den ehemaligen Berliner Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch zeigen, rechtmäßig war (Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 310/14). Die Fotos seien dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt. Eine Einwilligung Wowereits in die Veröffentlichung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Die streitgegenständlichen Fotos zeigen Wowereit am Vorabend der ihn betreffenden Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin - die wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens beantragt worden war - beim Abendessen in einem bekannten Promi-Treff in Berlin. Sie wurden von draußen durch die Fensterscheibe des Lokals geschossen und in der Bild-Zeitung unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar" veröffentlicht.

Im Text unter den Bildern hieß es unter anderem: "Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt...und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)." Die Bilder waren in einen Artikel mit der Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten" eingebettet, in dem detailliert über die politische Vergangenheit Wowereits und seinen "Absturz in 11,5 Jahren" berichtet wurde.

Drink in der Paris-Bar kann zeitgeschichtliches Ereignis sein

Wowereit sah sich durch die Bildberichterstattung in seinen Rechten verletzt und klagte. Nachdem ihm sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin Recht gaben, scheitere er mit seiner Unterlassungsklage nunmehr in letzter Instanz. Nach Ansicht des BGH durften die Aufnahmen ausnahmsweise auch ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Sie seien dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, da sie im Kontext zur anstehenden Misstrauens-abstimmung – einem bedeutenden politischen Ereignis - stünden. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Informationsinteresse daran, zu erfahren, wie ein Bürgermeister am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umgeht. Da die Bilder den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant, zeigen, stünden der Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers entgegen.

Der BGH führt seine Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Politiker an öffentlichen Orten privat sein können, mit dieser Entscheidung konsequent fort. Bereits im Jahre 2008 hat er die Veröffentlichung von Fotos unter der Überschrift "Danach ging Heide erstmal shoppen", die die ehemalige Ministerpräsidentin Heide Simonis am Tage ihres Rücktritts beim Einkaufen zeigten, als zulässig erachtet (Urteil vom 24.06.2018 zum Az. VI ZR 156/06).

Wowereits Anwalt hat angekündigt, die Möglichkeiten einer Verfassungs-beschwerde zu prüfen. Die Erfolgsaussichten einer solchen erachten wir in Hinblick auf die jüngsten presserechtlichen Entscheidungen des Bundes-verfassungsgerichts (wir berichteten) jedoch als gering: in allen drei Fällen fiel die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Betroffenen aus, die den Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht hinnehmen müssen. 

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.

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