14.05.2013

BGH: Google muss rechtsverletzende Inhalte aus den automatischen Suchvorschlägen entfernen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12), dass Google für Suchbegriffsvorschläge, die im Rahmen der sog. Autocomplete-Funktion der Google-Suchmaschine angezeigt werden und die die Rechte Dritter verletzen, haftbar gemacht werden kann.

Die streitgegenständliche Autocomplete-Funktion schlägt Nutzern der Google-Suchmaschine bereits während der Eingabe in die Suchmaske in Ergänzung der eingebebenen Buchstabenfolge Suchbegriffe zur Vervollständigung der Suchanfrage vor.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren bei der Eingabe des Namens eines  Klägers in die Suchmaske der Google-Suchmaschine von der Autocomplete-Funktion als ergänzende Suchbegriffe die Worte "Scientology" und "Betrug" angezeigt worden. Dadurch sahen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht bzw. ihrem geschäftlichen Ansehen verletzt.

Google hatte behauptet, diese Vorschläge erfolgten auf der Grundlage eines Algorithmus, der vorrangig die in der Vergangenheit von Nutzern dieser Suchmaschine angefragten Suchbegriffe und Suchbegriffskombinationen berücksichtige; es erfolge keine Wertung durch Google, die vorwerfbar sei.

Der BGH vertritt in der noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung nun die Ansicht, dass Google keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass Dritte durch die von der Software automatisch generierten Suchvorschläge in ihren Rechten verletzt werden. Zwar sei ein Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, von einer Software automatisiert generierte Suchbegriffvorschläge proaktiv auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erlange der Betreiber jedoch Kenntnis von einer dergestalten Rechtsverletzung und handelt er daraufhin nicht, könne darin unter Umständen eine Verletzung der dem Suchmaschinenbetreiber obliegenden Prüfungspflichten gesehen werden.

Das Berufungsgericht (OLG Köln - Urteil vom 10. Mai 2012 - 15 U 199/11) hatte keine rechtliche Würdigung hinsichtlich der in diesem Fall möglicherweise anzunehmenden Verletzung von Prüfungspflichten und im Hinblick auf etwaige Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche vorgenommen. Aus diesen Gründen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das vorgenannte Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von: Rechtsanwalt Malte Rheingans

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