13.07.2015

"BGH: Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht" ?

Falsches Signal zum Framing in den Medien: „BGH: Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht“. Die neueste BGH-Entscheidung zum „Framing“ wird in gefährlicher Weise verallgemeinert. Rasch Rechtsanwälte stellen klar.

In den vergangenen Tagen kursierten in den Medien gefährliche Verallgemeinerungen zum Framing. So liest man nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 9.7.2015 (Az.: I ZR 46/12 - Die Realität II): „BGH: Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht“ oder „BGH: Einbetten mit Urheberrecht vereinbar“. Von derartigen Meldungen geht das falsche Signal an Internetnutzer aus, es könnten ohne Risiko beliebig und ungeprüft fremde Inhalte als Frame in die Website eingebunden werden. Dies ist dezidiert nicht der Fall, denn der BGH ist der Auffassung, dass das Einbetten gegen das Urheberrecht verstößt, „wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt“.

Jeder Betreiber einer Website oder Nutzer von sozialen Netzwerken sollte daher sorgfältig überprüfen, welche Inhalte er als Frame nutzt. Ansonsten könnte es zu einem bösen Erwachen kommen, wenn ein Verstoß festgestellt wird. Diese Rechtsfrage wird zwar zur Zeit noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft, allerdings ist nach Auffassung von Rasch Rechtsanwälte nicht zu erwarten, dass dieser zu einem anderen Ergebnis gelangt, zu deutlich sind die Hinweise in der „Bestwater-Entscheidung“ des EuGH.  

Auch der BGH sieht dies offensichtlich so. Andernfalls hätte er nicht das Berufungsurteil aufheben und den Fall an das OLG München zurückverweisen dürfen.

Von: Rechtsanwalt Clemens Rasch

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