23.07.2013

BGH: Auch literarische Figuren können urheberrechtlich geschützt sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Az.: I ZR 52/12 - Pippi Langstrumpf) erstmals ausgesprochen, dass eine literarische Figur grundsätzlich einem selbstständigen urheberrechtlichen Schutz zugänglich ist.

Während der BGH diese Frage in einer vergleichbaren Entscheidung (BGHZ 26, 52ff. - Sherlock Holmes) noch offengelassen hatte, stellte er nunmehr fest, eine literarische Figur sei als Sprachwerk dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischer Verhaltensweisen beschrieben werde. Dies sei bei der Figur „Pippi Langstrumpf“ der Fall.

Die klagende Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens sah in der Werbung einer Supermarktkette mit Fotografien, auf denen ein etwa fünfjähriges Mädchen und eine junge Frau als „Pippi Langstrumpf“ verkleidet waren, eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“. Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten EUR 50.000,00 Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Das LG Köln (Az.: 28 O 117/11) gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Köln, Az.:  6 U 176/11). Die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ unterliege dem urheberrechtlichen Schutz, so die Auffassung des OLG. Die von der Beklagten zu Werbezwecken verwendeten Fotografien stellten eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ dar (§ 23 UrhG).

Der BGH sah anders als das Berufungsgericht das Urheberrecht an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ jedoch nicht verletzt: Der BGH erkannte in den beanstandeten Abbildungen nur wenige äußere Merkmale, die zwar auf die Figur „Pippi Langstrumpf“ anspielten, aber für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründen könnten.

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und mit Blick auf die nicht verhandelten wettbewerblichen Ansprüche der Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuweisen

Über den Urheberschutz graphisch gestalteter Figuren hatte der BGH bereits im Jahr 1993 entschieden ( BGHZ 122, 53 – Alcolix; BGH GRUR 1994, 191 – Asterix-Persiflagen). Dort stellte der BGH fest, dass sich der urheberrechtliche Schutz solcher Figuren nicht auf die einzelnen zeichnerischen Darstellungen beschränke, sondern auch auf die „allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche“ erstrecke.

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    Clemens Rasch
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