24.09.2014

BGH: Arzt muss Profil auf Bewertungsportal dulden

Nicht nur Lehrer, auch Ärzte müssen es gegen ihren Willen hinnehmen, dass sie auf Bewertungsportalen wie Jameda mit Name, Anschrift und weiteren Daten vertreten sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.09.2014 (VI ZR 358/13) entschieden.

Der Kläger war ein Münchner Gynäkologe. Er war auf dem Portal „Jameda“ unter anderem mit seiner Praxisanschrift, Kontaktdaten, Sprechzeiten und drei Bewertungen aufgeführt. Vor dem Amts- und Landgericht München war er bereits mit seinen Ansprüchen auf Löschung seiner Daten gescheitert.

Der BGH hielt fest, dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber den Interessen der Nutzer solcher Portale zurückstehen müsse. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen sei ganz erheblich. Der klagende Arzt sei dagegen nur in seiner Sozialsphäre betroffen, also in einem Bereich, in dem man sowieso mit anderen Menschen in Kontakt stehe und sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit einstellen müsse.

BGH führt „Spickmich“-Rechtsprechung fort

Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Der BGH hat schon 2009 für die Lehrerplattform „Spickmich“ entschieden, dass die Interessen der Nutzer von Bewertungsportalen den Interessen von Berufsträgern vorgehen, wenn diese nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind. Dass für Ärztebewertungsportale keine anderen Grundsätze gelten, hat das Oberlandesgericht Frankfurt bereits 2012 festgehalten (OLG Frankfurt Urteil 16 U 125/11 vom 08.03.2012). Laut Pressemeldung des BGH vom 23.09.2014 (Nr. 132/2014), sind betroffene Ärzte nicht schutzlos, da es ihnen frei steht, gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Inhalte vorzugehen.

Von: Rechtsanwalt Martin Bolm

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