08.04.2011

BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters für Werbezwecke unzulässige Zitierung

Wird ein Geschmacksmuster ohne eine Lizenz ausschließlich für Werbezwecke abgebildet, ist seine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung nicht erlaubt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 07.04.2011 (Az.: I ZR 56/09) entschieden.

Mit einem Urteil vom 07.04.2011 (Az.: I ZR 56/09) hat der BGH ein abgebildetes Geschmacksmuster „zum Zwecke des Zitats“ nach § 40 Nr. 3 Geschmacksmustergesetzt (GeschmMG) für unzulässig erklärt, sofern seine Wiedergabe ausschließlich Werbezwecken dient.

In dem Rechtsstreit hat sich der I. Zivilsenat des BGH mit der Fragestellung befasst, ob das verwendete Abbild eines ICE 3 in einem Ausstellungskatalog der Fraunhofer-Gesellschaft ohne eine Nutzungslizenz ein Geschmacksmusterrecht der Deutschen Bahn AG verletzt. Vergeblich habe die Forschungsgesellschaft geltend gemacht, dass eine Abbildung des Triebwagens eines ICE 3 zum Zwecke einer Zitierung erlaubt sei. Nach Ansicht des BGH fehle es an einer Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Forschungsgesellschaft. Auch diene das Muster nicht als Belegstelle für die eigenen Ausführungen der Fraunhofer-Gesellschaft. Denn das beschriebene Leistungsspektrum beziehe sich nicht auf die Baureihe des ICE 3, sondern auf die des ICE 1. Der abgebildete Triebwagen eines ICE 3 diene somit dem Marketing und ließe sich nicht als ein zur Veranschaulichung der Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.Die Fraunhofer-Gesellschaft hatte die Feststellung beantragt, dass der Deutschen Bahn AG keine Ansprüche aus dem des ICE 3 betreffenden Geschmacksmusters zustehen. In den Vorinstanzen ist die negative Feststellungsklage jedoch erfolglos geblieben. Der BGH hat nun die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da eine Geschmackmusterverletzung nicht hinreichend geprüft worden sei. Denn bei einem Vergleich zwischen der Abbildung und dem Muster seien Unterschiede unberücksichtigt geblieben.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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