26.02.2013

AG München: „Uploaded“ - Betreiber verurteilt

Der ehemalige Betreiber des Sharehosting-Dienstes „uploaded“ und ehemalige Vorstandsvorsitzende der in der Schweiz ansässigen uploaded AG D.C. ist wegen der über seinen Sharehosting - Dienst www.uploaded.to begangenen gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen vom Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.10.2012 rechtskräftig zu der höchstmöglichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden (Az.1111 Cs 404 Js 44538/07).

Rasch Rechtsanwälte hatten im Auftrag vier großer Tonträgerunterhersteller bereits im Jahre 2007 Strafanzeige gegen D.C. erstattet.

Das nun ergangene Strafurteil des AG München ist für die Bewertung des Geschäftsmodells sogenannter Sharehoster äußerst aufschlussreich, da trotz deren grundsätzlich denkbarer legaler Anwendungsmöglichkeit nach der Erfahrung der Strafanzeigenerstatter in der Praxis die illegale Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte eindeutig im Vordergrund steht. Dies bestätigt die Erfahrung der Tonträgerhersteller und anderer Rechteinhaber, die seit Jahren unter erheblichem finanziellen und organisatorischen Aufwand auch bei legal betriebenen Sharehosting-Diensten wie Rapidshare rechtsverletzende Download – Links zu geschützten Inhalten löschen lassen müssen.

Die nun erfolgte Verurteilung des ehemaligen Betreibers von www.uploaded.to zeigt, wie bereits der Fall „Megaupload“ einmal mehr, dass in diesem Geschäft durch das Zusammenwirken mit anonym betriebenen Internetseiten auf einfachem Wege riesige Umsätze zu erwirtschaften sind. Es handelt sich hierbei um Gewinne, an denen die Produzenten und Künstler in keiner Weise beteiligt werden, obwohl es die Ergebnisse ihrer Arbeitsleistung, wie Tonaufnahmen, Filme, Computerspiele und Ebooks sind, die das Sharehoster - Geschäftsmodell im Wesentlichen antreiben.

Der nun verurteilte Betreiber von uploaded.to „D.C.“ betrieb in der Zeit zwischen Juli 2005 und Januar 2008 zwei Internetseiten, den Sharehosting-Dienst www.uploaded.to sowie das Link-Board www.DCremix.to. Die letztgenannte Internetseite wies im Jahre 2007 ca. 80.000 Mitglieder auf, die Seite www.uploaded.to hatte nach den Angaben des D.C. im Jahre 2007 am Tag 400.000 Zugriffe. Die beiden Internetseiten waren in ihrem technischen Zusammenwirken von D.C. gezielt darauf ausgerichtet worden, der Internet - Community im deutschsprachigen Raum ein System zur illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahen im mp3-Musikformat zur Verfügung zu stellen. Nutzer des Link-Boards www.DCremix.to wurden durch schriftliche Einträge auf der Internetseite dazu angehalten, Uploads über den Sharehosting-Dienst www.uploaded.to vorzunehmen. D.C. erzielte durch die Schaltung von Werbung sowie das Angebot kostenpflichtiger Zusatzleistungen – sog. „Premium-Accounts“ – Gewinne in erheblicher Höhe. Er selbst verwies gegenüber der Ermittlungsbehörde auf die Vermarktung von Werbung zu Gunsten seiner Partner, u.a. einem bekannten Suchmaschinenbetreiber und einem bekannten Internetauktionshaus.

Das Gericht hat D.C. hinsichtlich aller über sein System begangener Up- und Downloads als Mittäter von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechtsverletzungen verurteilt. Der Tatbeitrag des D.C. ist jeweils in der Tätigkeit des Errichtens und Leitens des Filesharing-Systems, welches als einheitliches Leitungs- und Organisationsgeschehen bewertet wird, zu sehen. Dieses Vorgehen ist auch nicht wegen des Eingreifens des Diensteanbieter-Privilegs nach §§ 8 Abs. 1, 9, 10 TMG straflos, nachdem hier bewusst und gezielt ein System errichtet wurde, dass die Begehung von Straftaten zumindest zum Zwischenziel hatte und Inhalte zudem auch nicht sofort gelöscht wurden. In dem zu Grunde liegenden Strafbefehl heißt es:

„Wie von Ihnen beabsichtigt, dienten die Speichermöglichkeit bei www.uploaded.to und der ausgegebene Link einer großen Zahl der Privatnutzer allein dazu, urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen unerlaubt zu tauschen.“

Ein anderes Gericht hatte im letzten Jahr den Betreiber eines Sharehosters und entsprechender Link-Boards nicht als Täter, sondern wegen der Beihilfe zu unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (AG Chemnitz, Urteil v. 26.03.2012, Az. 14 Ds 940 Js 2020/08, vgl. Newsbeitrag vom 02.05.2012 "AG Chemnitz: Betreiber eines Sharehosters zu 1 Jahr 6 Monaten auf Bewährung verurteilt")

D.C. hat lediglich wegen der Höhe des festgesetzten Tagessatzes beim LG München I Berufung eingelegt.

Erstinstanzlich war der Angeklagte mit dem Versuch einer Reduzierung des festgesetzten Tagessatzes von 400,00 Euro gescheitert.

Das AG München führte wie folgt aus:

„Aufgrund in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Lichtbilder, die den Facebook-Auftritt des Angeklagten sowie sein Fahrzeug, einen Lamborghini, zeigen, geht das Gericht aufgrund des sichtbaren luxuriösen Lebensstils des Angeklagten davon aus, dass er weitere Einkünfte hat als sein Geschäftsführergehalt. Das Gericht ging im Wege der Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von zumindest 12.000 Euro aus. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verfahrensakte zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in der Vergangenheit immense Einnahmen durch Internetplattformen verdient hat und sein Lebensstil keinerlei Hinweise auf Einbußen zulässt.“

Entscheidungen im Volltext:

Von: Knut Stenert

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