02.05.2012

AG Hamburg: Anschlussinhaberin zur Zahlung von 3.629,80 € verurteilt

Eine Anschlussinhaberin wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 02.05.2012 (Az.: 35a C 67/12) wegen einer Urheberrechtsverletzung ihres minderjährigen Kindes über Filesharing-Systeme zur Zahlung von insgesamt 3.629,80 € verurteilt.

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 02.05.2012 (Az.: 35a C 67/12) die Inhaberin eines Internetzugangs, über den ein vollständiges Musikalbum mittels der Software "BitTorrent" öffentlich zugänglich gemacht wurde, zur Zahlung von (weiteren) 2.250,00 € Schadensersatz sowie 1.379,80 € Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Die vor dem AG Hamburg anwaltlich vertretene Beklagte hatte sich außergerichtlich von der Verbraucherzentrale Hamburg beraten lassen. Diese empfahl der Beklagten, das in der Abmahnung enthaltene Vergleichsangebot über 1.200,00 € abzulehnen, da die Rechtsverletzungen nicht durch die Beklagte, sondern durch ihren minderjährigen Sohn begangen wurden. Die Verbraucherzentrale Hamburg vertrat zudem die Auffassung, die Anwaltskosten seien gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nur in Höhe von 100,00 € erstattungsfähig.

Nachdem auch ein reduziertes, außergerichtliches Vergleichsangebot der Klägerin abgelehnt wurde, erhob diese Klage. Das AG Hamburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Statt ohne gerichtliches Verfahren die Angelegenheit mit einer Zahlung von insgesamt 1.000,00 € zu beenden, hat die Beklagte nun 3.879,80 € an die Klägerin zu zahlen. Hinzu kommen weitere 105,00 € Gerichtskosten, 652,50 € für Anwaltskosten der Klägerin und 752,68 € eigene Anwaltskosten der Beklagten. Im Ergebnis hat die Beklagte somit 5.389,98 € zu begleichen.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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